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Statusfeststellungsverfahren

3.530 Byte hinzugefügt, 15:46, 22. Feb. 2018
/* Interviews von Rechtsanwalt Felser zu Scheinselbständigkeit und Statusfeststellungsverfahren */
== '''Statusfeststellungsverfahren / Anfrageverfahren2016''' ==
Im Jahr 2016 ist mit weiteren Änderungen zu rechnen, da das BMAS (Bundesarbeitsministerium) im November 2015 einen Gesetzesentwurf vorgelegt hat, der auch Auswirkungen auf die Statusfeststellung haben wird. So soll das Ergebnis im sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahren auch arbeitsrechtliche Auswirkungen haben [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/611a-bgb). Die Ausführungen auf dieser Seite berücksichtigen die Rechtslage einschließlich Januar 2016. Diese Seite wurde zuletzt am 24. Januar 2016 um 14:30 Uhr geändert. Sie wurde bisher 23.796 mal abgerufen. == '''Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung''' == Das Sozialgesetzbuch IV bietet zwei Statusfeststellungsverfahrenbei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung, um die Sozialversicherungspflichtigkeit der Beschäftigung klären zu lassen:
1. Das (freiwillige) Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV für Selbständige und ihre Auftraggeber
== '''Statistik / Ergebnis beim Statusfeststellungsverfahren''' ==
Nach Informationen der Computerwichen Computerwoche wurden 2011 von der Clearingstelle der DRV 34.500 freiwillige Anfrageverfahren bearbeitet und abgeschlossen, in 39 Prozent der Fälle wurde eine abhängige Beschäftigung angenommen. 2012 wurden von 29.500 Anfragen 41,7 Prozent als scheinselbständig beurteilt. 2013 lag die Scheinselbständigkeits-Quote schon bei 45,7 Prozent ( bei 29.200 Anfragen), ein Anstieg um 6,5 Prozent binnen zwei Jahren. Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Felser hält der Trend an. Das Risiko einer Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist also hoch, selbst wenn beide Seiten beantragen, eine selbständige Tätigkeit festzustellen. Nach einer Auskunft des BMWI aus Juni 2015 für den Zeitraum 2007 bis 2014, dass sich auf Statistiken der DRV stützt, sind die Zahlen allerdings noch dramatischer angestiegen.
== '''Statusfeststellungsverfahren - pro und contra''' ==
Um das Anfrageverfahren / Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, brauchen Sie folgende Formulare
- Formular V027 V0027 (früher V027: Antrag auf Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens) - Download hier [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/v0027]
- Formular V028 V0028 (früher V028: Erläuterungen zum Antrag / Formular V0027 V027)- Download hier [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/v0028]
Eine Ausfüllhilfe zum Formular V0027 stellt Rechtsanwalt Felser auf Scheinselbstaendigkeit.de zur Verfügung [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/hilfe- Vordruck C031 (Fragen der DRV zum Auftragsverhältnis)-drv-fragebogen-v027].
Die Formulare können Sie hier auf den Seiten - Formular C0031 (Fragen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVzum Auftragsverhältnis Selbständiger = Anlage zum Statusfeststellungsantrag zur Beschreibung des Auftragsverhältnisses) herunterladen - Download hier [http://www.deutsche-rentenversicherungscheinselbstaendigkeit.de/Allgemeinlexikon/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.htmlc0031]
== '''- Formular V027''' ==C0032 (Fragen der DRV zum Auftragsverhältnis). Rechtsanwalt Felser stellt eine Erläuterung zum Fragebogen und den Fragebogen selbst zum Download zur Verfügung [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/c0032]
Das - Formular V027 stellt den Antrag auf Einleitung C0033 (Fragen der DRV zur Beurteilung des Statusfeststellungsverfahrens darStatus "mitarbeitende Angehörige) - Download hier [http://www. Es ist auf einen Antrag des Auftragnehmers ausgerichtet, dem der Auftraggeber sich anschließt. Eine informative und unabhängige Ausfüllhilfe mit Erläuterungen zum Formular V027 stellen wir auf Scheinselbstaendigkeitscheinselbstaendigkeit.de [6/lexikon/drv-formular-c0033] zur Verfügung.
== '''Eine Ausfüllhilfe zum Formular V028''' ==C0031 stellt Rechtsanwalt Felser auf Scheinselbstaendigkeit.de zur Verfügung [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/hilfe-zum-drv-fragebogen-c0031]
Das Formular V028 stellt eine Hilfe zum Ausfüllen des Formulars V027 (Antrag Die Formulare - nicht aber unsere Ausfüllhilfen - können Sie auch hier auf Durchführung Statusfeststellungsverfahren) dar und enthält Erläuterungen den Seiten der Deutschen Rentenversicherung zum Formular V027. Allerdings sind die Erläuterungen immer aus der Sicht der Clearingstelle zu verstehen. Eine informative und unabhängige Ausfüllhilfe mit Erläuterungen zum Formular V027 stellen wir auf Scheinselbstaendigkeit.de Bund (DRV) herunterladen [http://www.scheinselbstaendigkeitdeutsche-rentenversicherung.de] zur Verfügung/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html]
== '''Vordruck C031Formular V0027 - V027 - Antrag im Statusfeststellungsverfahren''' ==
Im Vordruck Das Formular V0027 - V027 stellt den Antrag auf Einleitung des Statusfeststellungsverfahren dar. Es ist auf einen Antrag des Auftragnehmers ausgerichtet, dem der Auftraggeber sich anschließt. Den Download dess Antrags V0027 finden Sie hier [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/v0027]. Eine informative und unabhängige Ausfüllhilfe mit Erläuterungen zum Formular V0027 - V027 stellen wir auf Scheinselbstaendigkeit.de [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/hilfe-zum-drv-fragebogen-v027] zur Verfügung. Zur Antragsfrist im Statusfeststellungsverfahren siehe weiter unten [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren#Statusfeststellungsverfahren_auch_nachtr.C3.A4glich_m.C3.B6glich.3F] == '''Formular V0028 bzw. V028''' == Das Formular V0028 bzw. V028 stellt eine Hilfe zum Ausfüllen des Formulars V0027 bzw. V027 (Antrag auf Durchführung Statusfeststellungsverfahren) dar und enthält Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung zum Formular V0027. Allerdings sind die Erläuterungen immer aus der Sicht der Clearingstelle zu verstehen.  Hier finden Sie den Download für das Formular V0028 / V028 [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/v028] Eine informative und unabhängige Ausfüllhilfe mit Erläuterungen zum Formular V0027 / V027 stellen wir auf Scheinselbstaendigkeit.de [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/hilfe-zum-drv-fragebogen-v027] zur Verfügung. == '''Formular C0031 (früher C031 )''' == Im Fragebogen / Formular C0031 (Anlage zum Statusfeststellungsantrag zur Beschreibung des Auftragsverhältnisses) werden folgende Fragen gestellt:
3.1.
Im Rahmen der späteren schriftlichen Anhörung stellt die Clearingsstelle der DRV Ihnen weitere Fragen, die wahrheitsgemäß zu beantworten sind.
Eine Hilfe zur Beantwortung der Fragen im Vordruck Den Download für das Formular (Fragebogen) C0031 mit Erläuterung der Bedeutung und der Risiken stellen wir Ihnen finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/wp-content/uploads/2015/07/Formular-C0031.pdf] zur Verfügung.
== '''Frist für das Statusfeststellungsverfahren bei Eine Hilfe zur Beantwortung der Deutschen Rentenversicherung''' ==Fragen im Vordruck C0031 mit Erläuterung der Bedeutung und der Risiken stellen wir Ihnen auf Scheinselbstaendigkeit.de [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/hilfe-zum-drv-fragebogen-c0031] zur Verfügung.
== '''Frist für den Antrag im Statusfeststellungsverfahren''' == Eine Frist für das den Antrag (Statusfeststellungsverfahren ) sieht das Gesetz Sozialgesetzbuch nicht vor. Man kann den Antrag auf Klärung des Status daher jederzeit stellen. Allerdings macht es (nur) Sinn, das Statusfeststellungsverfahren möglichst vor Beschäftigungsbeginn oder jedenfalls innerhalb des ersten Monats einzuleiten.
In § 7a Abs. 6 SGB IV heisst es nämlich:
von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und
der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
 
Wird der Antrag auf Klärung im Statusfeststellungsverfahren nach dem ersten Beschäftigungsmonat oder gar nach jahrelanger freien Mitarbeit gestellt, drohen Nachzahlungen, im letztgenannten Fall erhebliche Beitragsnachforderungen.
== '''Widerspruch gegen den Bescheid der DRV im Statusfeststellungsverfahren''' ==
Der Widerspruch gegen den Bescheid der DRV muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides eingelegt werden. Der Widerspruch kann fristwahrend auch ohne Begründung eingelegt werden. Vor der Begründung ist Akteneinsicht zu empfehlen. Wenn die Frist versäumt wurde, sollte unbedingt ein spezialisierter Anwalt eingeschaltet werden.
 
== '''Muster für den Widerspruch gegen den Bescheid der DRV''' ==
 
Hier finden Sie in Kürze ein Muster für einen fristwahrenden Widerspruch gegen einen negativen Bescheid der DRV im Statusfeststellungsverfahren. Wir raten aber dringend von einer Selbstvertretung oder Vertretung durch einen im Thema nicht 100%ig versierten Rechtsanwalt ab. Missverständliche Angaben sind später oft nicht zu korrigieren. Das Muster soll nur in Fällen, in denen der Fristablauf unmíttelbar bevorsteht, eine Versäumung der Frist verhindern. Der Widerspruch muss nicht sofort begründet werden. Für die Begründung sollten Sie einen spezialisierten Anwalt hinzuziehen, der zunächst die für einen erfolgreichen Widerspruch notwendige Einsicht in die Akte nehmen wird. Die Akteneinsicht wird nur Anwälten gewährt.
== '''Frist für die Klage gegen den Bescheid''' ==
Gegen den Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherungb kann innerhalb einer Frist von einem Monat sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Dadurch kann es zu zwei Verfahren an verschiedenen Sozialgerichten kommen. Das zuerst eingereichte Verfahren "führt", das später anhängig gemachte Verfahren wird in der Regel zum Ruhen gebracht. Je nach regionaler Rechtsprechung ist aus taktischen Gründen zu überlegen, welches Verfahren durchgeführt wird. Die Verfahren sind auch bei den Kosten unterschiedlich.
 
== '''Muster für die Klage gegen den Bescheid''' ==
 
Hier finden Sie in Kürze ein Muster für einen fristwahrende Klage vor dem Sozialgericht gegen einen negativen Widerspruchsbescheid der DRV im Statusfeststellungsverfahren. Wir raten aber dringend von einer Selbstvertretung oder Vertretung durch einen im Thema nicht 100%ig versierten Rechtsanwalt ab. Missverständliche Angaben sind später oft nicht zu korrigieren. Das Muster soll nur in Fällen, in denen der Fristablauf unmíttelbar bevorsteht, eine Versäumung der Frist verhindern. Die Klage ans Sozialgericht muss nicht sofort begründet werden. Für die Begründung sollten Sie einen spezialisierten Anwalt hinzuziehen, der zunächst die für einen erfolgreiche Klage notwendige Einsicht in die Akte nehmen wird. Die Akteneinsicht wird nur Anwälten gewährt.
== '''Statusfeststellungsverfahren auch nachträglich möglich?''' ==
Schon die Frage, ob ein Statusfeststellungsverfahren Sinn macht, ist komplex und nur individuell zu beantworten. Häufig müssen auch bestimmte Punkte neu geregelt werden, um die Chancen einer positiven Ergebnisses zu verbessern. Steuerberater sollten daher in jedem Fall einen spezialisierten Anwalt hinzuziehen, ggf. als Zeitmeinung.
Steuerberater sollten dürfen Mandanten in Verfahren um die Statusfeststellung auch nicht gegen die DRV vertreten, weil das Risiko einer unzulässigen Vertretung besteht:  Das Sozialgericht Aachen hält sogar schon die Beratung stellt eine Vertretung durch den Steuerberater für unzulässigunerlaubte Rechtsberatung dar. [http://www.felser.de/scheinselbstaendigkeitde/statusverfahren-drv-keine-vertretung-durch-steuerberater/]Folge ist, anders als das Sozialgericht Kassel [http://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/steuerberater-haftung-und-verjaehrung-von-schadensersatz-116-vertretung-im-sozialversicherungsrechtstatusfeststellungsverfahren_idesk_PI11940_HI2593652.html]. Das Landessozialgericht NRW hat ebenfalls dass die Vertretung durch Steuerberater als unzulässig angesehen [http://www.beck.de/cms/?toc=DStR.1110&docid=329963]. Auch das LSG Niedersachsen geht von einer unzulässigen Vertretung durch Steuerberater aus, wenn nicht die ausdrücklich im Gesetz genannten Ausnahmen vorliegen: "In Übereinstimmung mit dem SG spricht auch aus Sicht Berufshaftpflichtversicherung des Senats die gesetzgeberische Intention des § 73 Abs. 1 Nr. 4 SGG, wonach in Angelegenheiten nach den §§ 28h, 28p SGB IV u.a. Steuerberater vor dem Sozial- und Landessozialgericht vertretungsberechtigt sind, gegen eine Befugnis von Steuerberatern zur Vertretung in Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX. Schließlich hat der Gesetzgeber für das gerichtliche Verfahren mit dieser Vorschrift ausdrücklich klargestellt, dass eine Vertretung durch Steuerberater nur in engen Grenzen (nämlich in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p SGB IV), Steuerberaters bei Beratungsfehlern nicht jedoch im Sozialrecht insgesamt zulässig ist. Unterstellt maneintritt, dass - wie also der Kläger meint - Steuerberater in Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX vertretungsberechtigt sein sollen, wäre es sinnwidrig, diesen Personenkreis im Gerichtsverfahren diesbezüglich wieder auszuschließen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil aus der Zulassung von Steuerberatern in Angelegenheiten nach den §§ 28h, 28p SGB IV gefolgert werden muss, dass der Gesetzgeber keine generellen Vorbehalte gegen das Auftreten von Steuerberatern im sozialgerichtlichen Verfahren hat (im Ergebnis ebenso: SG Aachen, Urteil vom 27. November 2009 - S 6 R 217/08, zitiert nach Juris)." Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 11 SB 74/10 - Urteil vom 25.09StB persönlich haftet.2012
Das Bundessozialgericht hat im März 2014 bestätigt, dass Steuerberater im Sozialgerichtsverfahren einen Bescheid der DRV zur Statusfeststellung nicht wirksam angreifen können, mit fatalen Folgen für den Betroffenen, weil der Bescheid alleine durch eine unwirksame Vollmacht rechtskräftig wurde. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung auch noch einmal auf die komplexe Rechstmaterie hingewiesen, die qualifizierter anwaltlicher Beurteilung bedarf:
"Die (auch) "rechtliche" Komplexität des Statusfeststellungsverfahrens zeigt sich im Übrigen bereits an den Fragen des (in den Verwaltungsvorgängen befindlichen) von der Beklagten ausgegebenen Formantragsformulars. Dort werden in nicht unerheblichem Umfang Gegebenheiten abgefragt, die über die bloße Ermittlung tatsächlicher Umstände hinausgehen und rechtlich wertende Überlegungen bei der Beantwortung der Fragen erfordern. So werden von den Beteiligten zB auch Informationen darüber erbeten, ob neben der Tätigkeit, für die die konkrete Feststellung des versicherungsrechtlichen Status begehrt wird, weitere "abhängige" oder "selbstständige" Tätigkeiten ausgeübt werden. Derartiges kann - wie allgemein im Verfahren nach § 7a SGB IV - letztlich nicht ohne rechtliche Kenntnisse über die typischen, in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wiederholt behandelten Problemfelder beantwortet werden, etwa die Beurteilung von Erwerbstätigkeiten bei juristischen Personen, in Familienunternehmen und Familiengesellschaften sowie solchen im Zusammenhang mit freier Mitarbeit oder in modernen Erwerbsformen."
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02).
== '''Checkliste mit Berufsbildern Statusfeststellungsverfahren für Geschäftsführer und Kriterienmitarbeitende Familienangehörige''' ==
Im Internet kursieren diverse Checklisten mit Kriterien und Berufsbildern. Es ist davor zu warnen, diese unkritisch zu übernehmen, da die Bewertung nach der Rechtsprechung immer eine Gesamtwürdigung zahlreicher Einzelfaktoren in einem Einzelfall ist und damit für Laien kaum berechenbar. Auch "Grundsatzurteile" zu Fotomodellen oder Promotoren und anderen Berufsgruppen gibt es nicht, auch wenn die DRV das selbst in Bescheiden behauptet. Das Bundessozialgericht sagt deutlich, dass es im Ergebnis auf den Einzelfall ankommt: "Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich '''ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen''' (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 17 RdNr 15 und BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; ferner BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass '''alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände''' festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Leitsatz und RdNr 25 ff)." (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R –, juris) Die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status kann daher auch im Rahmen der Statusfeststellung nur nach sorgfältiger Analyse im Einzelfall vorgenommen werden. Checklisten können allenfalls ein Anhaltspunkt sein, Berufsgruppenkataloge sind schon wesentlich näher am Einzelfall, aber wie die zahlreichen abweichenden Urteile von Sozialgerichten zu Berufsgruppen zeigen, ist am Ende immer der Einzelfall und die Gewichtung verschiedener Kriterien maßgeblich. == '''Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV für Geschäftsführer und Familienangehörige''' == Das Statusfeststellungsverfahren bei der Einstellung von Geschäftsführern [[Geschäftsführer]] und Familienangehörigen ist anders als das Anfrageverfahren bei Selbständigen / Arbeitnehmern zwingend durchzuführen.
Nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB (idF. ab 1.1.2005) ist über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, in denen der Arbeitgeber Anmeldungen nach § 28a SGB IV für Ehegatten und Lebenspartner oder geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Beschäftigungsbeginn nach dem 31.12.2004 erstellt, von Amts wegen über den Status zu entscheiden.
Die versicherungsrechtliche Beurteilung orientiert sich an den Grundsätzen, die die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu den betroffenen Personenkreisen entwickelt haben. Zu den
• geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH vgl. Anlage 3 zum Gemeinsamen Rundschreiben zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (aktuell vom 26.03.20032014);
• mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartnern vgl. Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen (aktuell vom 11.11.20042014).
Auch hier gilt, dass die Beratung durch versierte und erfahrene Fachleute viel Geld sparen kann.
• Rundschreiben der Spitzenorganisationen vom 5.7.2005 (aktualisiert am 13.4.2010) inklusive der Anlagen 1-6
 
• Gemeinsame Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 11.11.2004
• Anlage 1: Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen (Ehegatten/ Lebenspartner) im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV
Antrag für das Statusfeststellungsverfahren [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/205780/publicationFile/1624/april_top1_rs_selbstaendigkeit_anlage4_anhang.pdf]
== '''Formulare im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV für Geschäftsführer und Familienangehörige''' ==
Für den Antrag sollte man sich mit den Formularen V0027 (früher V027), V028 V0028 (früher V028, Erläuterungen) sowie den Anlagen C032 C0032 (Gesellschafter und GmbH-Geschäftführer ) und C033 C0033 (Familienangehörige) beschäftigen. Auf Scheinselbstaendigkeit.de finden Sie eine Kommentierung von Rechtsanwalt Felser zum Antragsformular V0027 / V027unter "Hilfe zum DRV Fragebogen" [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Sie sollten zudem die Anlage 3 zum Rundschreiben aus 2014 gelesen haben [Anlage 3: i.d.F. vom 09.04.2014: Versicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern, Fremdgeschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH, sowie Geschäftsführern einer Familien-GmbH - Erläuterung der Spitzenorganisationen zur Änderung vom 9.4.2014). == '''Formulare V0027 und V0028''' == Das Formular V0027 - V027 stellt den Antrag auf Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens dar. Anders als im Falle eines Selbständigen handelt es sich seit 2004 um ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren, so dass der Antrag nicht zurückgenommen werden kann. Die Erläuterungen der DRV zum Antrag V0027 / V027 finden Sie im Merkblatt V0028 / V028. Sämtliche Formulare können Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de herunterladen. Auf Scheinselbstaendigkeit.de finden Sie eine Kommentierung von Rechtsanwalt Felser zum Antragsformular V0027 / V027 unter "Hilfe zum DRV Fragebogen" [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. == '''Formular C0032''' == Das Formular C0032 ist die Anlage zum Statusfeststellungsantrag V0027 (früher V027) für Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH. Im Rahmen der späteren schriftlichen Anhörung stellt die Clearingsstelle der DRV Ihnen weitere Fragen, die wahrheitsgemäß zu beantworten sind. Eine Hilfe zur Beantwortung der Fragen im Formular C0032 mit Erläuterung der Bedeutung und der Risiken stellen wir Ihnen bald auf Scheinselbstaendigkeit.de [http://www.scheinselbstaendigkeit.de] zur Verfügung. == '''Formular C0033''' == Das Formular C0033 ist die Anlage zum Statusfeststellungsantrag V0027 (früher V027) für mitarbeitende Angehörige. Das Formular enthält Fragen der DRV, um den Status zu klären, also die Frage, ob eine sozialversicherungspflichtige oder sozialversicherungsfreie Beschäftigung vorliegt. Im Rahmen der späteren schriftlichen Anhörung stellt die Clearingsstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Ihnen unter Umständen weitere Fragen, die wahrheitsgemäß zu beantworten sind. Eine Ausfüllhile mit Erläuterung der Bedeutung der Fragen der DRV finden Sie auf Scheinselbstaendigkeit.de [http://www.scheinselbstaendigkeit.de].
== ''' Seminar Statusfeststellungsverfahren - Risiken und Chancen ''' ==
(6) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: "Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen." Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]
 
(7) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT
sind oft existenzgefährdend", weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. "Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko" [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]
 
(8) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]
 
(9) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]
 
(10) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)
== ''' Weblinks''' ==
== ''' Autor''' ==
Michael W. Felser ist der auf das Thema "Statusfeststellungsverfahren" spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals "Scheinselbstaendigkeit.de" [http://www.scheinselbstaendigkeit.de]. Er hat zahlreiche seit 1995 mehr als tausend Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige "Kinder wieder aus dem Brunnen geholt". Unterstützt Jeden Monat bearbeitet die Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte ca. 25 Mandate aus dem Bereich "Sozialversicherungspflicht". Rechtsanwalt Felser unterstützt auch Rechtsanwälte und Steuerberater als Zweitmeinung oder Coach bei Statusfeststellungsverfahren oder Verfahren gegen die DRV oder Finanzverwaltung. Referenzen auf Anfrage. Medien greifen gerne auf Rechtsanwalt Felser als Experten zurück, BILD.de in inzwischen über 100 Beiträgen und ARD/WDR in weit über hundert Beiträgen im TV und Radio.
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