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Statusfeststellungsverfahren

2.382 Byte hinzugefügt, 12:28, 11. Nov. 2014
/* Steuerberater statt Anwalt bei Statusfeststellung? */
(BSG, Urteil vom 05. März 2014 – B 12 R 4/12 R –, juris)
Auch die Erfahrung des Autors zeigt, dass schon die Rechtsfiguren des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und des Scheinselbständigen von Steuerberatern nicht sauber auseinandergehalten werden, was zu gravierenden Fehleinschätzungen führt.Steuerberatern fehlen schlicht die notwendigen Rechtskenntnisse für eine Beratung und Vertretung in der komplexen Materie des Anfrageverfahren/Statusfestellungsverfahren, wie das Bundessozialgericht zu Recht herausgearbeitet hat: "Dass die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse hinter den für die Erbringung der (vermeintlichen) Nebenleistung erforderlichen Kenntnissen zurückbleiben, folgt für Steuerberater in Bezug auf das Verhältnis Lohnbuchführung - Anfrageverfahren vor allem daraus, dass das Sozialversicherungsrecht nicht einmal zu denjenigen Prüfungsgebieten gehört, welche im Rahmen einer den Zugang zum Beruf eröffnenden, erfolgreich zu absolvierenden Steuerberaterprüfung bedeutsam sind. Nach § 37 Abs 3 S 1 Nr 1 bis 8 StBerG gehören dazu neben dem steuerlichen Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht (Nr 1) im Einzelnen genannte Materien des Steuerrechts (Nr 2 bis 4). In Bezug auf das außersteuerliche Recht werden dagegen in Nr 5 nur das "Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union" sowie in Nr 8 das "Berufsrecht" angesprochen. Demgegenüber fehlt eine Regelung über das Sozialversicherungsrecht. Dieses kann auch weder den in Nr 5 aufgeführten Materien zugeordnet werden noch ist offenkundig eine Subsumtion unter die übrigen in Nr 6 ("Betriebswirtschaft und Rechnungswesen") und Nr 7 ("Volkswirtschaft") angesprochenen wirtschaftswissenschaftlichen Fachdisziplinen möglich. Schon aus diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass die bei Steuerberatern unterstellten und zu erwartenden Rechtskenntnisse hinter denen eines umfassend ausgebildeten und in rechtlichen Angelegenheiten allgemein vertretungsbefugten Rechtsanwalts zurückbleiben. Auch wenn Rechtsanwälte nicht zwingend über spezifisch sozialversicherungsrechtliche Kenntnisse verfügen - insbesondere keine entsprechend ausgewiesenen Fachanwälte sein - müssen, so beruht ihre umfassende Vertretungsbefugnis darauf, dass - aufgrund erworbener und unter Beweis gestellter Kenntnisse und Fähigkeiten in der spezifischen juristischen Methodik und Arbeitsweise - von einer umfassenden Eignung in juristischen Belangen ausgegangen wird. Vergleichbares fehlt bei Steuerberatern." (BSG, Urteil vom 05. März 2014 – B 12 R 4/12 R –, juris)
So kommt das Bundessozialgericht im Ergebnis zu Recht dazu, dass Steuerberater zur Beratung und Vertretung nicht geeignet sind:
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