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Statusfeststellungsverfahren

823 Byte hinzugefügt, 15:41, 29. Jul. 2015
Die Durchführung der Statusprüfung erfolgt nach den Regeln, die die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beraten haben und die als Ergebnis in einem Rundschreiben der Sozialversicherungsträger zusammengefasst sind (Rundschreiben zum Statusfeststellungsverfahren von GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN, DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN, BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG vom 13. April 2010).
Das Statusfeststellungsverfahren wird durch den Antrag (Formular V027) durch einen der beiden Beteiligten, also Auftragnehmer oder Auftraggeber , in Gang gesetzt. Nach Ausfüllung des Formular V027 und Auftragnehmer werden vor C0031 meldet sich die DRV oft nach kurzer Zeit zurück und stellt Nachfragen. Nach Beantwortung der endgültigen Nachfragen (die teilweise schon im Formular C0031 beantwortet waren) folgt ein Schreiben der DRV mit Überschrift "Anhörung". In der Anhörung gibt die DRV die beabsichtigte Entscheidung darüber informiert, zu welchem Ergebnis bekannt und die Deutsche Rentenversicherung gelangt istGründe für die beabsichtige Entscheidung. Den Beiden Beteiligten , also Auftragnehmer und Auftraggeber, wird dann im Rahmen der Anhörung noch einmal Gelegenheit gegeben, sich zu äussern. Erst danach ergeht der Bescheid der DRV. Selten weicht die DRV im Bescheid von der beabsichtigen Entscheidung im Anhörungsschreiben ab. Oft werden die Argumente nicht gewürdigt.
Das Statusfeststellungsverfahren endet mit einer verbindlichen Entscheidung (Verwaltungsakt) in Form eines Bescheides über den Status abgeschlossen und sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer zugesandt.
Gegen den Bescheid kann nur binnen eines Monats Widerspruch nach Zustellung [[http://www.widerspruch.tv/]] eingelegt werden. Dieser ist formlos fristwahrend auch ohne Begründung möglich, sollte aber kurzfristig und ausführlich begründet werden. Spätestens hierbei sollte Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt gesucht werden.
== '''Dauer des Statusfeststellungsverfahren''' ==
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