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Transferagentur

5.661 Byte hinzugefügt, 22:03, 16. Apr. 2012
/* Transferagentur */
== '''Transferagentur''' ==
Eine Transferagentur wird direkt vom Unternehmen, das Personal abbaut beauftragt oder aber bei einer vom Unternehmen beauftragten Beratungsfirma eingerichtet. Sie berät, vermittelt und betreut die von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten während der Kün-digungsfrist. Ziel ist es, im Rahmen der Förderung nach § 110 die Vermittlungschancen zu verbessern und den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu verhindern (z. B. Profiling, Planung künftiger Berufsweg, Bewerbungstraining, Akquisition und Vermittlung offener Stellen).
 
Quelle: Bundesagentur für Arbeit. Geschäftsanweisungen Transferleistungen (§§ 110, 111 und 134 SGB III) - gültig ab 1. April 2012 –
== '''Rechtsgrundlagen zur Transferagentur''' ==
Die Transferagentur ist jetzt in § 110 SGB III geregelt(früher, d.h. bis 31.3.2012 in § 216a SGB III). Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I Nr. 69 S. 2854) wurden die §§ 216a und 216b SGB III a.F. mit Wirkung ab dem 01.04.2012 durch die §§ 110 und 111 SGB III n.F. ersetzt.
Der Gesetzestext lautet jetzt wie folgt:
== '''Urteile / Beschlüsse zur Transferagentur§ 110 SGB III Transfermaßnahmen''' ==
(1) Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund einer Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Transfermaßnahmen teil, wird diese Teilnahme gefördert, wenn
1. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben,
2. die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird,
3. die Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll und
4. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist.
 
Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen. Als Betriebsänderung gilt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes, unabhängig von der Unternehmensgröße und unabhängig davon, ob im jeweiligen Betrieb das Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist.
 
(2) Die Förderung wird als Zuschuss geleistet. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2 500 Euro je geförderter Arbeitnehmerin oder gefördertem Arbeitnehmer.
 
(3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme dazu dient, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im gleichen Betrieb oder in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens vorzubereiten oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, auf eine Anschlussbeschäftigung in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns vorzubereiten. Durch die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von bestehenden Verpflichtungen entlastet werden. Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden.
 
(4) Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen.
 
== '''Urteile / Beschlüsse zur Transferagentur''' ==
 
Zu den ab 1.4.2012 geltenden Neuregelungen liegen naturgemäß noch keine aktuellen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder Verwaltungsgerichte vor. Wir halten Sie aber auf dem Laufenden.
== '''Informationsmaterial zum Thema Transferagentur''' ==
(1) Foliensatz der Bundesagentur für Arbeit zu den Änderungen bei den Transferleistungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt in 2012 [http://www.gib.nrw.de/service/downloads/praesentation-maus-transferleistungen]
 
(2) Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zu den ab 1. April 2012 geltenden Regelungen für Transferleistungen [[http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-08c-Transferleistungen-04-2012.pdf]]
 
(3) Geschäftsanweisungen Transferleistungen (§§ 110, 111 und 134 SGB III) der Bundesagentur für Arbeit (Stand Februar 2012)- gültig ab 1. April 2012 [http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-02-2012-Transfer-GA-Anlage.pdf].
 
(4) Erläuterungen des BMAS zu Transferleistungen 2012 [http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Arbeitsfoerderung/transferleistungen.html]
 
(5) Aktualisierter Beitrag in Wikipedia zum Thema "Transfergesellschaft" [http://de.wikipedia.org/wiki/Transfergesellschaft]
(6) Antrag auf Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen gemäß § 110 SGB III [[http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A06-Schaffung/Publikation/V-TL-402-Antrag-Transfermassnahme.pdf]]
== '''Betriebsratsschulungen und Seminare zu Transfergesellschaft und Transferagentur''' ==(6) Antragsformular Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen - § 110 SGB III - Abrechnungsliste [[http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A06-Schaffung/Publikation/V-TL-408-Foederung-Transfermassnahmen.pdf]]
== '''Betriebsratsschulungen und Seminare zu Transfergesellschaft und Transferagentur 2012''' ==
Rechtsanwälte und Fachanwälte Felser bieten Seminare und Schulungen für Betriebsrat, Gesamtberiebsrat und Konzernbetriebsrat zum Thema "Informationsrechte, Überwachungsrechte und Mitbestimmungsrechte bei Transferleistungen nach §§ 110 ff. SGB III" an. Teilnehmer müssen für eine eintägige Schulung mit einem Seminarbeitrag von 250 Euro zzgl. Mwst. rechnen. Es ist eine Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers / der Dienststelle erforderlich. Auskünfte und aktuelle Seminartermine unter 02232/945040-14.
== '''Interviews''' ==
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