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Unkündbarkeit

693 Byte hinzugefügt, 09:14, 23. Sep. 2016
Echte Unkündbarkeit gibt es allerdings nicht, im Grunde genommen handelt es sich dabei um den Ausschluß bestimmter Kündigungsgründe bzw. Erschwernisse der Kündigung durch vorgeschaltete Verfahren wie bei Schwerbehinderten.
Die ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (nach § 626 BGB) ist aber auch bei "Unkündbaren" möglich, aber in der Regel zum Scheitern verurteilt. Denn die Rechtsprechung sieht für diesen Ausnahmefall hohe Hürden vor. So sagte der Vors. Richter am BAG Dr. Eylert in einem Vortrag an der Hamburger Bucerius Law School: „Der Ausgangspunkt ist ein Vertrag, in dem steht, dass der Arbeitnehmer nicht vor die Tür gesetzt werden darf. Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Damit wir davon eine Ausnahme machen, muss der Arbeitgeber sich sehr bemühen, den Arbeitnehmer woanders unterzubringen.“ Bisher, so Eylert, habe noch kein Arbeitgeber dem BAG hinreichende Versuche dargelegt, den Arbeitgeber auf einer anderen Stelle zu beschäftigen, sodass die Kündigungen stets unzulässig waren.
Bei Betriebsratsmitgliedern oder Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern ist die ausserordentliche Kündigung aber nach § 103 BetrVG nur nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats möglich oder nach - rechtskräftiger - Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht oder Bundesarbeitsgericht.
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