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Unterhalt

996 Byte hinzugefügt, 14:04, 3. Aug. 2012
=== Ehegattenunterhalt ===
Es wird der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt unterschieden. Der Trennungsunterhalt betrifft die Zeit der Trennung bis zur Rechtskraft der [[Scheidung]]. Ab Rechtskraft der [[Scheidung ]] wird der Ehegattenunterhalt als nachehelicher Unterhalt bezeichnet.
==== Aufstockungsunterhalt ====
Es handelt sich um den Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten. Dieser Unterhalt wird auch als nachehelicher Unterhalt bezeichnet. Seit der Unterhaltsreform 2008 ist der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit für den eigenen Lebensbedarf nach der Scheidung gestärkt worden. Unterhalt nach der Scheidung kann befristet werden. Die vormalige „Lebensstandardgarantie“ durch lebenslangen Unterhalt ist damit abgeschafft worden.
=== Abänderungsklage ===
 
Eine Abänderungsklage (seit 1.9.2009 als Abänderungsantrag zu bezeichnen) dient dazu, einen Unterhaltstitel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, geänderten Verhältnissen anzupassen. Die Abänderungsklage kann sowohl von dem Unterhaltsberechtigten eingereicht werden (mit dem Ziel einen erhöhten Unterhalt durchzusetzen) als auch von dem Unterhaltsschuldner (mit dem Ziel, den Unterhaltstitel auf einen geringeren Unterhalt zu reduzieren oder gar den Wegfall des Unterhalts zu erreichen).
 
=== Erwerbsobliegenheit ===
Seit der Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008 hat die Erwerbsobliegenheit gesteigerte Bedeutung. Der kinderbetreuende Elternteil muss grundsätzlich erwerbstätig sein, sobald das Kind 3 Jahre alt ist. Ob eine Teilzeittätigkeit geschuldet ist oder eine Vollzeittätigkeit, hängt wesentlich davon ab, wie lange die Kinder im Kindergarten oder in der Schule betreut werden können.
=== Selbstbehalt ===
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