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Unterhalt

2.096 Byte hinzugefügt, 13:32, 3. Aug. 2012
/* Ehegattenunterhalt */
=== Ehegattenunterhalt ===
Es wird der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt unterschieden. Der Trennungsunterhalt betrifft die Zeit der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Ab Rechtskraft der Scheidung wird der Ehegattenunterhalt als nachehelicher Unterhalt bezeichnet.
 
==== Aufstockungsunterhalt ====
Ein Ehegatte kann einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt haben, wenn er trotz eigener Vollzeittätigkeit nur ein Einkommen unterhalb des ehelichen Lebensstandards erzielt. Durch den Aufstockungsunterhalt wird das eigene Einkommen auf den ehelichen Lebensstandard „aufgestockt“.
 
==== Ausbildungsunterhalt ====
Der Ausbildungsunterhalt betrifft sowohl den Kindesunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt. Ein Kind ist unterhaltsberechtigt, wenn es sich in einer Ausbildung befindet. Das ist bei der Schulausbildung der Fall, aber auch noch bei einer Berufsausbildung oder während eines Studiums. Wenn eine Berufsausbildung absolviert wurde und danach ein Studium aufgenommen wird, muss Unterhalt aber nur dann gezahlt werden, wenn das Studium fachlich mit der Berufsausbildung zusammenhängt.
Ein Ehegatte ist ebenfalls unterhaltsberechtigt, wenn er sich in einer Berufsausbildung befindet. Kinder wie auch der Ehegatte sind aber verpflichtet, die Ausbildung zielstrebig zu betreiben. Anderenfalls kann kein Unterhalt verlangt werden.
 
==== Billigkeitsunterhalt ====
 
Sofern einem Ehegatten nicht aus bestimmten Gründen Unterhalt zusteht, z.B. wegen Kindesbetreuung, Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Alters, kann sich je nach Umständen des Einzelfalls ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen ergeben.
 
==== Erwerbslosenunterhalt ====
 
Erwerbslosenunterhalt steht einem Ehegatten zu, der arbeitsfähig ist, aber trotz intensiver Stellensuche keine Arbeitsstelle finden konnte. Die Anforderungen an die Stellensuche sind hoch: Es müssen mindestens 20 Bewerbungen im Monat erfolgen.
 
==== Geschiedenenunterhalt ====
 
Es handelt sich um den Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten. Dieser Unterhalt wird auch als nachehelicher Unterhalt bezeichnet. Seit der Unterhaltsreform 2008 ist der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit für den eigenen Lebensbedarf nach der Scheidung gestärkt worden. Unterhalt nach der Scheidung kann befristet werden. Die vormalige „Lebensstandardgarantie“ durch lebenslangen Unterhalt ist damit abgeschafft worden.
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