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Zielvereinbarung

948 Byte hinzugefügt, 19:03, 9. Apr. 2012
== '''Rechtsprechung zur Zielvereinbarung''' ==
== '''Änderung einer Zielvereinbarung''' ==
 
Grundsätzlich ist eine Zielvereinbarung verbindlich und kann einseitig durch den Arbeitgeber nicht mehr abgeändert werden.
 
"Leistungsbestimmungen einer Partei im Sinne des § 315 BGB sind zwar im Hinblick auf die mit ihnen verbundene Gestaltungswirkung im Grundsatz unwiderruflich in dem Sinne, dass zur Bestimmung der Leistung berechtigte Partei ihr dabei einmal ausgeübtes Ermessen kein zweites Mal ausüben darf, es sich also nicht aus irgendwelchen Gründen im Nachhinein „anders überlegen“ kann (BGH NJW-RR 2005, 762 = juris Rn 34; NJW 2002, 1421 = juris Rn 40; NJW 1966, 539 = juris Rn 18; BAG VersR 1981, 941 = juris Rn 25 m.w.N., st. Rspr.)."
 
OLG Düsseldorf vom 27.10.2011 Aktenzeichen I-6 U 42/11, 6 U 42/11
 
Allerdings ließ das OLG Düsseldorf eine nachträgliche Anpassung der bereits festgesetzten Tantieme zu, weil das Unternehmen das Jahresabschluß neu festgestellt hatte.
 
 
== '''Rechtsprechung zur Zielvereinbarung''' ==
1. Hat der Arbeitnehmer auf Grund einer Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bonus in bestimmter Höhe, wenn er die von den Arbeitsvertragsparteien für jedes Kalenderjahr gemeinsam festzulegenden Ziele erreicht, steht ihm wegen entgangener Bonuszahlung Schadensersatz zu, wenn aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen für ein Kalenderjahr keine Zielvereinbarung getroffen wurde.
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