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Zielvereinbarung

1.292 Byte hinzugefügt, 19:08, 9. Apr. 2012
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07
 
 
== '''Beweislast für die Erfüllung der Ziele der Zielvorgabe''' ==
 
Streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber, ob die vereinbarten Ziele erreicht wurden, muß der Arbeitnehmer die Erreichung der Ziele im Zweifel beweisen:
 
"Wenn der Grad der Zielerreichung nicht unstreitig ist, muss der Arbeitnehmer sämtliche für den von ihm behaupteten Grad der Zielerreichung maßgeblichen Umstände darlegen und beweisen (Annuß NZA 2007, 290, 294; Behrens/Rinsdorf, NZA 2003, 364, 366; Mauer, NZA 2002, 540, 549). Dies folgt bereits aus dem allgemeinen beweisrechtlichen Grundsatz, dass jede Partei für die ihr günstigen Umstände darlegungs- und beweisbelastet ist. Allerdings ist die Darlegungslast unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe abzustufen. Dies führt bei bezifferbaren "harten" Zielen dazu, dass zunächst der Arbeitgeber die in seiner Sphäre befindlichen Zahlen vorzutragen hat. Dies hat die Beklagte getan. Hält der Arbeitnehmer die ihm mitgeteilten Zahlen für unzutreffend (oder teilt der Arbeitgeber schon keine Zahlen mit), so kann der Arbeitnehmer der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast im Wege einer Auskunftsklage, ggf. verbunden mit einer üblichen Stufenklage, nachkommen (Annuß NZA 2007, 290, 294)."
 
LAG Hamm vom 30.08.2011 Aktenzeichen 9 Sa 259/11
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