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Zielvereinbarung

470 Byte hinzugefügt, 19:12, 9. Apr. 2012
/* Mitbestimmung des Betriebsrats oder Personalrats */
Bei entgeltrelevanten Zielvereinbarungen finden § 87 Absatz 1 Nr. 10 und 11 BetrVG Anwendung. In vielen Betrieben und Unternehmen werden die Regeln für Zielvereinbarungen durch eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geregelt.
Für die Mitbestimmung des Personalrats sind die entsprechenden Beteiligungstatbestände des Bundespersonalvertretungsgesetzes bzwJedenfalls ist eine Einigungsstelle ist für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand "Zahlung von Prämien aufgrund von Zielvereinbarungen" nicht offensichtlich unzuständig und muß daher im Verfahren nach § 98 ArbGG eingesetzt werden. der Landespersonalvertretungsgesetze zu beachtenDer Regelungsgegenstand "Zahlung von Prämien aufgrund von Zielvereinbarungen" ist nämlich nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig. (LAG Hamm vom 20.06.2011 Aktenzeichen 10 TaBV 39/11).
Für die Mitbestimmung des Personalrats sind die entsprechenden Beteiligungstatbestände des Bundespersonalvertretungsgesetzes bzw. der Landespersonalvertretungsgesetze zu beachten.
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1.433
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