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Zielvereinbarung

2.797 Byte hinzugefügt, 16:28, 2. Okt. 2012
[[Category:Individualarbeitsrecht]]
 
== '''Zielvereinbarung - Definition''' ==
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07
 
 
== '''Zielvereinbarungsgespräch''' ==
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07
== '''Zielvereinbarung und Ausscheiden vor Stichtag''' ==
 
Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass der Anspruch auf eine variable Erfolgsvergütung nicht vom Bestehen eines ungekündigten Anstellungsverhältnisses am Auszahlungstag abhängig gemacht werden kann. Das Vorenthalten einer bereits verdienten Arbeitsvergütung sei stets ein unangemessenes Mittel, die selbstbestimmte Arbeitsplatzaufgabe zu verzögern oder zu verhindern und verstoße gegen Art. 12 GG (Berufsfreiheit).
 
BAG vom 05.07.2011 Aktenzeichen 1 AZR 94/10
 
Bei Zielvereinbarungen wird man daher zeitanteilig (ratierlich) oder nach dem Zielerreichungsgrad den Bonus auch bei vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers berechnen und auszahlen müssen. Stichtagsregelungen sind unwirksam.
== '''Beweislast für die Erfüllung der Ziele der Zielvorgabe''' ==
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07
Hat der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf einen variablen Gehaltsbestandteil, der von der Erreichung zu vereinbarender Ziele abhängig ist, und kommt eine Zielvereinbarung nicht zustande, ist der Arbeitgeber aber nach Ablauf der Zielperiode gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 Satz 1, 252 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Vergütung Schadenersatz zu leisten, wenn er das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung zu vertreten hat. Dabei obliegt es regelmäßig dem Arbeitgeber, die Initiative zum Abschluss einer Zielvereinbarung zu ergreifen und ein konkretes Angebot vorzulegen. Unterbleibt dies, verletzt der Arbeitgeber die aus der Vereinbarung der variablen zielabhängigen Vergütung resultierende Verhandlungspflicht (BAG 12.05.2010 - 10 AZR 390/09 - Rn. 11; BAG 10.12.2008 - 10 AZR 889/07 - Rn. 12). Allerdings ist der Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet, wenn er das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung nicht zu vertreten hat. Weist der Arbeitgeber nach, dass er seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung, für jede Zielperiode gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Ziele festzulegen, nachgekommen ist und dem Arbeitnehmer Ziele vorgeschlagen hat, die dieser nach einer auf den Zeitpunkt des Angebots bezogenen Prognose hätte erreichen können, fehlt es an einer Verletzung der Verhandlungspflicht des Arbeitgebers und damit an einer Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers.
 
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 30.06.2011 Aktenzeichen 3 Sa 85/11
== '''Änderung einer Zielvereinbarung''' ==
Für die Mitbestimmung des Personalrats sind die entsprechenden Beteiligungstatbestände des Bundespersonalvertretungsgesetzes bzw. der Landespersonalvertretungsgesetze zu beachten.
 
== '''Muster: Zielvereinbarung''' ==
 
== '''Zielvereinbarung: Vorlage''' ==
== '''Buchtipp zum Thema Zielvereinbarung''' ==
"Entgeltvariabilisierung durch Zielvereinbarung" von RiArbG Dr. Ralph Heiden, original erschienen in: DB 2009 Heft 32, 1705 - 1709[http://www.der-betrieb.de/content/dft,0,332701,]
 
== '''Interviews''' ==
(1) Profits - Magazin der Sparkassen Finanzgruppe, Heft 1/2012 S. 14 ff.: Eindeutige Ziele: Mitarbeitergespräch und Zielvereinbarungen. Ein Beitrag von Susanne Widrat mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [http://io-business.de/wp-content/uploads/2011/05/Eindeutige_Ziele.pdf]
(2) Focus Money Heft Nr. 26 vom 18. Juni 2003:[http://www.focus.de/finanzen/news/fuehrung-im-gespraech-bleiben_aid_249868.html] Interview mit Anwalt Felser zum Thema "Management: Wie Mitarbeitergespräche nd Zielvorgaben Motivation und Effizienz steigern" [http://www.felser.de/felser/download/FMZielV.pdf]
== ''' Weblinks''' ==
(1) Erfolgsbeteiligung.de [http://www.erfolgsbeteiligung.de/]: Aktuelles rund um das Thema "Erfolgsbeteiligung" und "Zielvereinbarung" von Juracity - Recht für Alle!
 
(2) Zielvereinbarung.net [http://www.zielvereinbarung.net]: Webseite des Autors zum Thema "Zielvereinbarung"
(3) Zielvereinbarung.org [http://zielvereinbarungen.org/]: Webseite der Unternehmensberatung I.O. BUSINESS® Unternehmensberatung und Training.
(3) Zielvereinbarung.org [http://zielvereinbarungen.org/]: Webseite der Unternehmensberatung I.O. BUSINESS® Unternehmensberatung und Training.
== ''' Autor/ Rechtsanwalt''' ==
Michael W. Felser ist der auf das Thema "Zielvereinbarung" spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals "Juracity - Recht für Alle!". Er hat zahlreiche Arbeitnehmer und Führungskräfte sachkundig bei Problemen in Rahmen einer "Zielvereinbarung" beraten und vertreten. Betriebsräte berät er als Sachverständiger bei Betriebsvereinbarungen zum Thema "Zielvereinbarung". Referenzen auf Anfrage.
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