Der Staat differenziert: Bestimmte Grundlebensmittel und kulturelle Veranstaltungen unterliegen nicht der vollen Mehrwertsteuer vom 19 %, sondern dem ermäßigten Satz von 7 %. Damit soll letztlich gesichert sein, dass die so besteuerten Waren und Dienstleistungen günstig einer breiten Masse zugänglich sind. Und was hat das jetzt mit einem Sex-Kino zu tun ?

Viel. Denn der Betreiber eines belgischen Sex-Kinos mit Einzelvideokabinen hatte vor dem EuGH argumentiert, sein Betrieb sei als kulturelle Einrichtung dem ermäßigten belgischen Satz von 6 % unterworfen. Es ging immerhin um ca. € 50.000,00. Dem wollte das höchste europäische Gericht aber nicht folgen. Nach Auffassung der Richter setzt die Begünstigung eines kulturellen Ereignisses voraus, dass die Zuschauer gemeinsam den gleichen Film anschauen. Dieses Gemeinschaftsgefühl kommt jedoch bei den Einzelkabinen nicht zum Tragen. Daher ist der normale Satz von 21 % maßgeblich. Anders wäre es jedoch, wenn sich die Zuschauer in einem herkömmlichen Kino gemeinsam Sexfilme ansähen.  Dies kann nach Auffassung der Richter durchaus auch steuerlich begünstigt werden.

Übrigens hat der Bundesfinanzhof kürzlich (Az. V R 90/07) entschieden, dass Popcorn und Natschos im Kino ebenfalls der ermäßigten Mehrwertsteuer unterliegen. Ob dies im Falle der Einzelvideokabinen mangels Gemeinschaftsgefühl nach der EuGH- Entscheidung nun auch noch gilt, bleibt abzuwarten. Allerdings hatte die BfH – Entscheidung sich mit der Frage der Zubereitung und des Zurverfügungstellens von Verzehrmöglichkeiten und nicht mit dem Thema Sexkino auseinandergesetzt.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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