Ehrenamt

Teilnahme an Betriebsratssitzung im Urlaub

Der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung während des Erholungsurlaubs liegt regelmäßig kein betriebsbedingter Grund im Sinne des § 37 Abs. 3 BetrVG zugrunde. Solche betriebsbedingten Gründe könnten nur vorliegen, wenn die Lage des Urlaubs 5 / 5 ( 1 vote )

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Veröffentlicht am: 9. Juni, 2009 von RA Michael W. Felser
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