Verschiedene Arbeitsgerichte meinen, dass Altersstufen im Tarifvertrag jüngere Beschäftigte benachteiligen. In der Tat spricht viel dafür, dass Altersstufen / Lebensaltersstufen und Differenzierungen nach der Betriebszugehörigkeit eine Altersdiskriminierung darstellen. Nun hat das Bundesarbeitsgericht mit mehreren Beschlüssen vom 20.05.2010 (Aktenzeichen  6 AZR 319/09 (A) und 6 AZR 148/09 (A)) zu Lebensaltersstufen nach BAT und Entgeltsstufen nach § 16 TVÖD /TV-L diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Der EuGH hatte bereits vor kurzem mit den deutschen Kündigungsfristen nach § 622 BGB, die eine Betriebszugehörigkeit erst ab dem 25. Lebensjahr berücksichtigt hatten, kurzen Prozeß gemacht und diese Regelung wegen Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer gekippt (wir berichteten), Altersstufen aber nicht als Geschlechtsdiskriminierung angesehen. Wenn der EuGH die Stufen in BAT, TVÖD & Co. kassiert, betrifft dies nicht nur die öffentliche Hand. Viele Tarifverträge (u.a. private Banken, Chemie) gewähren älteren bzw. langgedienten Arbeitnehmern ebenfalls höhere Gehälter.

Wie groß ist der Unterschied?

Die Spanne des Entgelts zwischen Stufe 1 („Greenhorn“) und Stufe 6 („Methusalem“) beträgt in der Entgeltgruppe 2 TVÖD immerhin 500 Euro pro Monat, in der EG 15 sind es zwischen Stufe 1 und 5 bereits 1450 Euro.

Was tun?

Allen Beschäftigten mit Tarifverträgen, die nach dem Alter oder der Betriebszugehörigkeit differenzieren, ist dringend zu raten, eventuelle Ansprüche jetzt schon unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Die Tarifverträge sehen nämlich Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Entgeltansprüchen vor, im öffentlichen Dienst von sechs Monaten (§ 34 TVÖD/TV-L, § 70 BAT). Entscheidet der EuGH zugunsten der Klägerin, was etwas dauern kann, werden durch eine jetzt erfolgende Geltendmachung alle Ansprüche ab November 2009 gesichert.

Ein Musterschreiben für die schriftliche Geltendmachung finden Sie für  Beschäftigte des TVÖD und Angestellte des BAT morgen auf diesem Blog (Blog.juracity.de) und auf Bundesangestelltentarifvertrag.de.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2010, 6 AZR 319/09 (A) und 6 AZR 148/09 (A)

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Der Autor hat vor seiner Anwaltstätigkeit
eine Rechtsabteilung der ÖTV geleitet

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.