Der BGH (Urteil vom 05.11.2008, Az.: VIII ZR 166/07) hatte sich mit der Frage zu befassen, wann bei Feuchtigkeitseintritt in einen Gebrauchtwagen ein geringfügiger Mangel vorliegt, der gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB einen Rücktritt ausschließen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Mangel als unerhebliche Pflichtverletzung einzustufen ist. Der Kläger hatte von der Beklagten einen gebrauchten Range Rover erworben. Der Kläger monierte, dass Feuchtigkeit eintrat. Zahlreiche Nachbesserungsversuche der Beklagten blieben ohne Erfolg. Der Kläger drohte den Rücktritt an. Aber die Beklagte konnte den

Mangel nicht beseitigen. Der Kläger erklärte wie angekündigt den Rücktritt und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises. Im Rahmen der Beweisaufnahme gelang es einem Sachverständigen, den Mangel provisorisch zu beheben. Der BGH gab dem Käufer letztlich recht. Nach Auffassung des BGH ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Insoweit ist es unerheblich, ob erst im Rahmen der Beweisaufnahme zutage tritt, dass der Mangel tatsächlich leicht zu beheben sei. Denn vorher wären schließlich Fachbetriebe gescheitert. Der Käufer handelte nach Auffassung des BGH auch nicht treuwidrig, weil er der Reparatur durch den Sachverständigen nicht zugestimmt hätte. Nach erklärtem Rücktritt hindere den Käufer nichts daran, an seinem Rücktritt auch festzuhalten.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Pressemitteilung des BGH

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