In weiten Teilen Nordrhein-Westfalens hat es am Wochenende geschneit. Die Kinder hatten ihren Spaß an Schnellballschlachten; aber manch einer dürfte auch wegen der Glätte gestürzt und verletzt worden sein. Eigenes Pech oder können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden? Das hängt zunächst davon ab, wo man gestürzt ist. Denn nur dort wo Verkehrssicherungspflichten bestehen, können Ansprüche gegen Dritte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Betracht kommen. Und zwar dann, wenn diese Verkehrssicherungspflichten

schuldhaft verletzt worden sind. Grundsätzlich sind die Kommunen in der Pflicht. Zumeist wird durch Ortsrecht, also durch Satzung, die Pflicht den Anliegern und Eigentümern aufgelastet. Dies  ist grundsätzlich zulässig. Also „kehrt ein jeder vor seiner Tür“. Bei Einfamilienhäusern wird also zumeist der Eigentümer kehren. Bei Mehrfamilienhäusern kann die Räum- und Streupflicht auf einzelne Mieter umgelegt werden. Der Vermieter ist jedoch gehalten, die Mieter zu überwachen und zu kontrollieren. Andernfalls kann er in der Haftung stehen.

Und wie oft muss geräumt und gestreut werden? Auch dies steht meist in der örtlichen Satzung. Ist dort nichts bestimmt, kann man sich an der Rechtsprechung orientieren. Grundsätzlich muss sichergestellt sein, dass der Haupt- und Berufsverkehr sicher abgewickelt werden kann.  Die Grenze ist immer die Zumutbarkeit. Im Schneesturm mitten in der Nacht muss sicherlich nicht geräumt werden.

Und jeder der in der Pflicht steht, sollte prüfen, ob die Haftpflichtversicherung das Risiko auch deckt.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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