Wer als Privatperson eine gebrauchte Sache, beispielsweise ein Auto, von einem Unternehmer kauft, darf sich regelmäßig über mindestens ein Jahr Gewährleistung freuen. Zwar sieht das Gesetz eine zweijährige Frist vor, die aber auf ein Jahr vertraglich verkürzt werden kann. Verkäufer wissen und beachten dies auch zumeist. Gewährleistung bedeutet, dass der Käufer zunächst Nachbesserung verlangen und dann nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten kann.  Aber der Grund zur Freude wird häufig

getrübt. Denn Voraussetzung jeder Gewährleistung ist ein Mangel, der bereits bei Übergabe der Sache an den Kunden vorhanden war. Zwar wird gesetzlich im Wege der sogenannten Beweislastumkehr vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag; gemäß § 476 BGB greift diese Vermutung aber nur in den ersten sechs Monaten nach Übergabe. Danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. Diese Beweisführung ist oft schwierig und mit erheblichen Kosten verbunden.

Nun darf sich freuen, wer neben der Gewährleistung noch eine Garantie vom Verkäufer erhalten hat. Dabei handelt es sich um ein freiwilliges Leistungsversprechen des Verkäufer oder Herstellers binnen einer bestimmten Frist für bestimmte Mängel einzustehen. Dann muss nicht bewiesen werden, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Es muss nur bewiesen werden, dass der Mangel vorliegt.

Nun kann auch diese Freude schnell getrübt sein. Denn es lohnt ein Blick in die Garantiebedingungen. Da die Garantie eine freiwillige Leistung ist, darf der Garantiegeber diese auch einschränken. Und davon wird häufig Gebrauch gemacht. So werden bei Gebrauchtwagen Leistungen oft auf bestimmte Kilometergrenzen beschränkt. Wer mehr Kilometer hat, bekommt nur anteilig etwas oder auch nichts.

Und jetzt kommt die Rechtsschutzversicherung ins Spiel. Denn diese sichert den Kunden gegen das erhebliche Kostenrisiko einer Gewährleistungsklage ab. Im Hinblick auf die oben näher beschriebene Beweislast nach Ablauf der ersten sechs Monate fallen in Gerichtsverfahren oft erhebliche Kostenvorschüsse für Sachverständigengutachten an. Zusammen mit den Anwalts- und Gerichtskosten können diese ein mehrfaches des Schadens betragen. Und viele Rechtsschutzversicherungen tragen auch die Kosten eines vorgerichtlichen Gutachtens. Der Kunde kann dann auf Grundlage dieses Gutachtens gemeinsam mit seinem Anwalt entscheiden, ob eine Klage überhaupt Sinn macht.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.