Das man nicht einfach beim Anwalt anrufen, einen Rechtsrat erfragen kann ohne mit einer Berechnung der üblichen Anwaltsgebühr zu rechnen, haben wir bereits wiederholt in unserem Blog mitgeteilt. Trotzdem scheint der Wunsch als Vater des Gedanken stärker zu sein. Auch das Amtsgericht Jülich hatte sich – so die bloggenden Kollegen von Dr. Damm & Partner – mit einer telefonischen Beratung zu befassen, für die der Anrufer nicht bezahlen wollte. Das Amtsgericht Jülich (AG Jülich, Urteil vom 28.10.09, Az. 9 C 271/09) verdonnerte ihn allerdings zur Vergütung der anwaltlichen Leistung und hielt einen Stundensatz von 250 Euro zzgl. Mwst. für die „übliche Vergütung“. Das Urteil ist im Volltext auf dem Blog von Dr. Damm & Partner nachzulesen. Das Amtsgericht Brühl hatte eine vergleichbare Entscheidung für eine Beratung in der Kanzlei getroffen. Selbst wenn nur über die zu erwartenden Anwaltskosten gesprochen wird, ist das nach AG Brühl ein gebührenpflichtiger Tatbestand. Bei den Kollegen der Kanzlei Kotz aus Siegen kann ein entsprechendes Urteil vom AG Siegen nachgelesen werden.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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