Täglich finden sich bei Ebay und anderen Plattformen Angebote zur Ersteigerung eines Leasingvertrages. Meist handelt es sich dabei um Autos. Denn die Weitergabe des Leasingvertrages ist häufig deutlich günstiger, als eine vorzeitige Beendigung. Das Landgericht Mosbach (5 S 19/09) hatte sich nun mit einer Schadenersatzklage eines Ersteigerers zu beschäftigen. Der Kläger hatte auf die Übernahme eines Leasingvertrages über einen Fiat Punto geboten. Laut Angebot sollte die monatliche Rate € 154,00 betragen und auch eine Vollkaskoversicherung umfassen. Wie sich später herausstellte,

war die Vollkaskoversicherung nicht Bestandteil der Rate. Der Kläger leaste anderweitig ein Fahrzeug und machte die Mehrkosten als vertraglichen Schadenersatz geltend. Das LG Mosbach wies die Klage indes ab. Nach Auffassung des Gerichts war zwischen den Parteien kein Vertrag zustandegekommen, weil die für Leasingverträge nach §§ 499 Abs. 2, 500, 492 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 1 und 125 Satz 1 BGB erforderliche Schriftform bei einer Internetversteigerung nicht gewahrt sei. Damit folgt das Gericht der Auffassung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 11.06.2008 Az. 17 U 70/08). Danach kann ein laufender Leasingvertrag von einem Verbraucher nicht durch eine Internetversteigerung übernommen werden. Schadenersatzansprüche nach § 280 BGB wegen Verletztung einer Vertragspflicht kommen also nicht in Betracht.

Grundsätzlich erkannte das Gericht aber an, dass ein Anspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB) bestehen kann. Dann muss der „Ersteigerer“ so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Verhalten gestanden hätte. Es handelt sich dabei um das sog. „negative Interesse“. Ersatzfähig wären daher nutzlose Aufwendungen wie Fahrtkosten. Hierzu konnte der Kläger jedoch nichts vortragen.

Das Gericht stellte weiter fest, dass es grundsätzlich auch der Zustimmung des Leasinggebers bedürfe. Es läge auf der Hand, dass dem Leasinggeber nicht einfach ein neuer Vertragspartner aufgedrängt werden kann. Mit dessen Zustimmung kommt der neue Leasingvertrag indes zustande, soweit Schriftform gewahrt ist.

Obwohl es also tägliche Praxis ist, Leasingverträge im Internet anzubieten, kommen insoweit zwischen Versteigerern und Ersteigerern keine verpflichtenden Verträge zustande. Folglich kann ein „Ersteigerer“ auch nicht die Übernahme des Vertrages gerichtlich geltend machen und Rechte daraus herleiten. Im Gegenzug kann der „Versteigerer“ aus dem Ebaygeschäft nicht bereits Zahlung des Gebotes verlangen.

Anbieter und Bieter sollten dies berücksichtigen und sich erst über das Geschäft freuen, wenn der schriftliche Vertrag mit dem Leasinggeber und dem Bieter zustandegekommen ist.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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