Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 10.05.2007 (gerichtliches Aktenzeichen: 2 AZR 45/06) entschieden, dass der Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist entsteht und nicht schon vorher vererblich ist.

Der Arbeitnehmer hat von dem beklagten Arbeitgeber nach über 20 Jahren der Beschäftigung eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Gleichzeitig wurde ihm vom Arbeitgeber eine Abfindung nach Maßgabe des § 1 a KSchG in Höhe von 30.000,00 € angeboten. Der Arbeitnehmer verzichtete auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Hinblick auf die nach § 1 a KSchG angebotene Abfindung. Acht Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist verstarb der Arbeitnehmer.

Seine Eltern als gesetzliche Erben des verstorbenen Arbeitnehmers klagten gegen den Arbeitgeber und verlangten die Auszahlung der Abfindung nach § 1 a KSchG. Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Das BAG hat die Berufungsentscheidung des LAG Hamm (gerichtliches Aktenzeichen: 19 Sa 1491/05) bestätigt und die Klage abgewiesen.

Dabei hat der Senat ausgeführt, dass der Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist entsteht und vorher nicht vererblich ist. Bei dem Eintritt des Erbfalls war der geltend gemachte Anspruch noch nicht entstanden und konnte aus diesem Grunde nicht auf die klagenden Eltern übergehen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 32/07

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.kuendigung.de

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.