Für von der Insolvenz des Arbeitgebers betroffene Arbeitnehmer ist es regelmäßig von großer Bedeutung ob offenstehende Ansprüche auf Entgelt, Zulagen oder gar Weihnachtsgeld als Insolvenzforderungen oder als Masseverbindlichkeiten eingestuft werden. Grob gesagt, kann sich der Arbeitnehmer daran orientieren, ob sein Anspruch durch Umstände vor oder nach dem sog. Insolvenzereignis, welches häufig in der Verfahrenseröffnung liegt, begründet worden ist. Ansprüche, die nach dem Insolvenzereignis bewirkt und entstanden sind, sind in der Regel sog. Masseforderungen. Masseforderungen werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens zuerst befriedigt, was oft dazu führt, dass für die Begleichung der Insolvenzforderungen nicht mehr im ausreichenden Masse vorhanden ist und daher nur noch eine Quote und u.U. nichts mehr bezahlt werden kann.

Bezüglich eines Abfindungsanspruchs aus einem Soziaplan, der nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zustande gekommen ist, existiert mit § 123 InsO eine gesetzliche Regelung, die den Abfindungsanspruch als Masseverbindlichkeit einordnet, zugleich aber jedenfalls auf einen Betrag von zweieinhalb Monatsverdiensten beschränkt.

Das BAG hat sich in seiner Entscheidung vom 27.April 2006 – 6 AZR 364/05 – nun mit der Frage befasst, wie ein Abfindungsanspruch einzuordnen ist, der tariflichen Ursprungs im Falle von Rationalisierungsmaßnahmen ist.

Der Kläger gehörte zur Hälfte der Belegschaft, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter gekündigt wurde, weil sich ein Erwerber gefunden hatte, der den Betrieb nach einem Erwerberkonzept übernehmen wollte, dass eine Halbierung der Belegschaft vorsah.

Das BAG vertritt die Auffassung, dass für den Fall, dass ein Tarifvertrag für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen die Zahlung einer Abfindung vorsieht, der Abfindungsanspruch als bloße Insolvenzforderung nach § 38 InsO eingeordnet wird, auch wenn der Insolvenzverwalter erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt hat. Das BAG ist damit nicht dem Vorbringen des Klägers, der tarifliche Abfindungsanspruch sei erst durch den Insolvenzverwalter im Sinne von § 55 InsO begründet worden und daher als Masseschuld einzuordnen, gefolgt.

Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 29/06 des BAG

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

 

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