Ein klein bisschen rudert das Bundessozialgericht schon zurück mit seiner aktuellen Entscheidung zur Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag. Zwar „löst“ der Arbeitslose sein Arbeitsverhältnis mit der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag, wenn ihm der Arbeitgeber diesen aber mit einer Abfindung versüsst, verzeiht dies auch das BSG und die Arbeitsagentur muss zähneknirchend vom ersten Tag an zahlen.

Das BSG im Terminsbericht: „Der Kläger hat durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2003 keinen Sperrzeiteintritt herbeigeführt, denn er kann sich auf einen wichtigen Grund berufen. Dem Kläger hätte nach den Feststellungen des LSG ohne die mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum gleichen Zeitpunkt eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung gedroht, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht hätte zur Wehr setzen können. Bei einem derartigen Sachverhalt steht dem Interesse des Klägers, sich durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zumindest eine Abfindung zu sichern, kein gleichwertiges Interesse der Versicherten an einem Abwarten der angedrohten Arbeitgeberkündigung gegenüber.

Schon im Hinblick auf das Inkrafttreten des § 1a KSchG erst zum 1.1.2004 bot dieser Sachverhalt noch keine Veranlassung zur Entscheidung der Frage, ob künftig ein wichtiger Grund bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages auch ohne ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung bejaht werden kann. Letzteres erwägt der Senat unter Heranziehung der Grundsätze des § 1a KSchG künftig jedenfalls dann, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs 2 KSchG vorgesehene nicht überschreitet.“

Der 11. Senat setzt sich damit erneut von der strengen Linie des 7. Senates ab und erkennt beim wichtigen Grund lebensnah an, dass man einem Arbeitnehmer eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung nicht aufzwingen kann und demnach auch keine Hinnahme einer Kündigung, wenn der Arbeitgeber bei einem Aufhebungsvertrag noch „was drauflegt“.

Obwohl die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, lassen aber vor allem die letzten Sätze aufhorchen. Da deutet sich nämlich an, dass das Bundessozialgericht künftig Sperrzeiten bei Nutzung der gesetzlichen Abfindungsregelung des Mauerblümchenparagraphen § 1a KSchG kippen wird und zudem die Rechtmässigkeit der Kündigung gar nicht mehr prüfen will. Dem Vernehmen nach will die Bundesagentur für Arbeit ihre Praxis und die Durchführungsanweisungen vorerst nicht ändern. Das kann teuer werden.

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen – L 9 AL 153/04

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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