Laien bringen Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag häufig durcheinander. Schön, wenn das höchste deutsche Arbeitsgericht definiert, was ein Abwicklungsvertrag ist:

„Mit einem Abwicklungsvertrag vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die Bedingungen, zu denen der Arbeitnehmer ausscheidet. Er ist in der Regel gekennzeichnet durch den (vertraglichen) Verzicht des Arbeitnehmers auf Kündigungsschutz gegen Zahlung einer Abfindung. Mit solchen nach geltendem Recht unbedenklich zulässigen Abfindungs- und Abwicklungsverträgen “erkauft” sich der Arbeitgeber die von ihm angestrebte Planungssicherheit. Gegenstand des Vertrags ist die Hinnahme der Kündigung unter Verzicht auf die Inanspruchnahme des staatlichen Rechtsschutzes (vgl. BAG 15. Februar 2005 – 9 AZR 116/04 – BAGE 113, 327) . Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird damit nicht durch den Abwicklungsvertrag, sondern durch einen anderen Tatbestand bewirkt (vgl. Gaul BB 2003, 2457) .“

Na klar. Und was ist jetzt ein Aufhebungsvertrag? Das sagt das Bundesarbeitsgericht auch:

„Ein Aufhebungsvertrag dagegen ist eine Vereinbarung über das vorzeitige Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus einem Dauerarbeitsverhältnis. Er führt selbst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 28. Juni 2005 – 1 ABR 25/04 – BAGE 115, 165; 12. Januar 2000 – 7 AZR 48/99 – BAGE 93, 162).“

zitiert nach BAG vom 25.4.2007 Aktenzeichen 6 AZR 622/06.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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