Der Abwicklungsvertrag beendet im Unterschied zum Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis nicht, er regelt die Beendigungsmodalitäten nach einer Kündigung. Sozialversicherungsrechtlich, d.h. bei der Sperrzeit, machen die Sozialgerichte und die Arbeitsagenturen aber keinen Unterschied. Mehr denn  je gilt bei Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag, dass eine anwaltliche Beratung unverzichtbar ist, wenn man keine Sperrzeit oder keinen Verlust des Sozialversicherungsschutzes riskieren will. Zu den Risiken und Nebenwirkungen beim Abwicklungsvertrag. Ein Mandant von uns hat wegen einer fehlerhaften Ausgleichsklausel das Arbeitgeberdarlehen nicht mehr zurückzahlen müssen (30.000 Euro). Wer es trotzdem mit einem einfachen und unkommentierten Muster versuchen will, wird auf unseren Seiten fündig. Aber wir haben Sie gewarnt …

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.