Auch Kleinkinder, die im Gebrauch eines Fahrrades bereits Erfahrungen haben, müssen beaufsichtigt werden. Dazu muss sich die Aufsichtsperson in unmittelbarer Nähe aufhalten, um das Kind zu beaufsichtigen und notfalls eingreifen zu können.

Dies hat das Amtsgericht München (Az.: 332/27974/05) entschieden, wie aus einer aktuellen Presseerklärung hervorgeht.

Ein Vierjähriger war mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg in München unterwegs. Er rutsche ab und fuhr gegen die vordere rechte Seite eines auf Fahrbahnrand abgestellten Mercedes C 180. Am Fahrzeug entstand Sachschaden von mehreren hundert Euro. Der Fahrzeugeigentümer begehrte Schadenersatz. Die Mutter des Kindes wollte nicht zahlen, ließ sich verklagen und verlor.

Das Gericht gab ein unfallanalytisches Gutachten in Auftrag, um festzustellen, ob der Unfall tatsächlich vermeidbar gewesen wäre. Der Gutachter stellte fest, dass eine sich in unmittelbarer Nähe befindliche aufmerksame Aufsichtsperson hätte eingreifen und den Unfall verhindern können. Danach war die Aufsichtspflichtverletzung aus Sicht des Gerichts zu bejahen. Entweder sei die Mutter tatsächlich nicht nahe genug bei ihrem Kind gewesen oder falls doch, sei sie unaufmerksam gewesen. Auch die Behauptung, das Kind sei mit dem Fahrrad erfahren, entbinde die Aufsichtsperson nicht, die Fahrt zu beobachten. Tut sie dies nicht, verletzt sie ihre Aufsichtspflicht und haftet.

Dieses Urteil mag den Haftpflichtversicherungen nachdrücklich vorgehalten werden, die sich sonst so gerne mit dem Hinweis auf die fehlende Schulfähigkeit (§ 828 BGB) aus der Verantwortung argumentieren wollen. Es gibt jedoch einige Haftpflichtversicherungen, die auch den Fall decken, dass das Kind schuldlos handelt und auch keine Aufsichtspflichtverletzung festgestellt werden kann. Eine Haftung aus „Moral“ sozusagen; eigentlich selbstverständlich wird der juristische Laie sagen…

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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