In der Pressemeldung 12/07 vom 17.04.2007 berichtet das VG Mainz über seine Entscheidung – 6 L 149/07.MZ -. Ein Sachverständiger der IHK Rheinhessen hatte versucht über die einmalige Verlängerung seiner öffentlichen Bestellung als Sachverständiger bis zum 70. Lebensjahr hinaus eine weitere Verlängerung um drei Jahre zu erwirken. Dies hatte die IHK im Hinblick auf ihre Sachverständigenordnung (SVO) abgelehnt.

Auch die Richter der 6. Kammer des VG Mainz vermochten hieran nichts Diskriminierendes im Sinne des AGG zu erkennen. Sie gaben zu bedenken, daß vermutlich schon kein Vestoß gegen das Verbot von Benachteiligungen wegen des Alters beim Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit in der unterbliebenen Verlängerung lag. Der Antragsteller könne schließlich auch ohne die Bestellung als freier Sachverständiger weiter tätig bleiben.

Unabhängig davon sei die Altersgrenze der SVO aber auch mit dem AGG in Einklang zu bringen, weil sie dem billigenswerten Zweck diene, die mit einer öffentlichen Bestellung verbundene Zusatzqualifikation an eine besondere körperliche und geistige Eignung der Bestellten zu knüpfen, damit diese den Ansprüchen und dem mit ihrer Bestellung geschürten Vertrauen gerecht werden können. Das VG erlaubt sich auch den Hinweis, daß die durchschnittliche Leistungsfähigkeit der Berufstätigen im 7. Lebensjahrzehnt spürbar abnehme, so daß die Altersgrenze von 68 Jahren nicht zu beanstanden sei.

Nun, eigentlich ist gerade letzteres Argument nur folgerichtig. Offensichtlich scheint der Gesetzgeber Richtern schon lange vor der Vollendung des 68. Jahres nicht mehr die erforderliche Leistungsfähigkeit zuzutrauen. Die müssen nämlich nach § 48 Abs. 1 DRiG oder z.B. § 7 Abs. 1 HRiG unter Auschluß der Möglichkeit einer Verlängerung nach § 48 Abs. 2 DRiG bzw. § 7 Abs. 2 HRiG schon mit 65 Jahren in den Ruhestand gehen. Der Zyniker mag nur etwas verunsichert sein, weil sich das VG Mainz dazu ausschweigt, wann genau der Leistungsabfall im 7. Jahrzehnt so richtig beginnt.

Fundstelle: Pressemitteilung 12/2007 des VG Mainz

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.beamtenrecht.de

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.