Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist kaum länger als zwei Monate in Kraft, schon nimmt die Bundesregierung die ersten Änderungen und Nachbesserungen am Gesetzestext vor. Als am vergangenen Donnerstag der Bundestag über die Änderung des Betriebsrentengesetzes beraten hat, wurde gleichzeitig auch eine Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) behandelt.

So finden sich in Artikel 8 des Entwurfs eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes auch die beabsichtigten Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wieder. Damit will die Bundesregierung nahezu unbemerkt die offensichtlichsten Fehler und Widersprüche im Gesetzestext beseitigen.

Die erste Änderung ist in § 10 AGG angedacht, in dem die zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters geregelt ist. Nach dem Änderungsvorschlag der Bundesregierung sollen die Nummern 6 und 7 aufgehoben werden. Nummer 6 rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters im Rahmen der Sozialauswahl als Auswahlkriterium bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 KSchG. Nach Nummer 7 ist eine Ungleichbehandlung bei individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen zur Unkündbarkeit wegen des Alters eines Beschäftigten zulässig.

Da jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 4 AGG für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz Anwendungen finden sollen und gerade nicht die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, laufen die Nummern 6 und 7 des § 10 AGG ins Leere. Aus diesem Grunde strebt die Bundesregierung die Streichung dieser beiden Regelungen an.

Dabei wäre es jedoch sinnvoller und konsequenter gewesen, anstatt der Nummer 6 und 7 des § 10 AGG den § 2 Abs. 4 AGG zu streichen. Die in § 2 Abs. 4 AGG enthaltene ausschließliche Anwendung der allgemeinen und besonderen Bestimmungen des Kündigungsschutzes auf Kündigungen stellt sich als europarechtswidrig dar, so dass die Bundesregierung die falschen Regelungen des Gesetzes streichen will. Die Regelung des § 2 Abs. 4 AGG dürfte in der nächsten Zeit noch häufiger Anlass zu Diskussionen geben.

Eine zweite Änderung ist in § 20 AGG geplant, der die zulässige unterschiedliche Behandlung im Zivilrecht regelt. Hier soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung in den Absätzen 1 und 2 die Wörter „oder der Weltanschauung“ aus dem Gesetzestext gestrichen werden. Diese Änderung ist nur konsequent, da auch in dem Wortlaut der Grundnorm des § 19 AGG die Wörter nicht enthalten sind. Hierdurch wird lediglich eine Anpassung des § 20 AGG vorgenommen, da eine Bezugnahme auf das Merkmal „Weltanschauung“ leerläuft.

Schließlich plant die Bundesregierung noch eine Änderung des § 11 Abs. 1 Satz 6 ArbGG. Diese Regelung soll ebenfalls gestrichen werden, da nach § 23 Abs. 2 AGG Antidiskriminierungsverbände nur als Beistände vor Gericht auftreten können. Die in § 11 ArbGG enthaltene Regelung, wonach den Verbänden die Stellung als Bevollmächtigter eingeräumt wurde, war konsequenterweise aufzuheben.

Diese drei angestrebten Änderungen dürften nur den Anfang darstellen. Gerade die Vorschrift des § 2 Abs. 4 AGG wird in Zukunft viel Kritik auf sich ziehen und bei den Richtern an den Arbeitsgerichten für Gesprächsstoff sorgen. Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung die berechtigte Kritik an § 2 Abs. 4 AGG annimmt oder erst eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich ist.

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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