Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat einen Herausforderer: Der OB von Idar-Oberstein (das deutsche „El Dorado“) hat den Verfassungsgerichtshof mit einer einstweiligen Anordnung und in der Hauptsache mit einer Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen VGH B 27/06 und VGH A 28/06) angerufen, wie Beck-Online mitteilt. Mit der einstweiligen Anordnung will er die Wahl seines Nachfolgers Anfang November stoppen lassen. Machwirth erreicht im Februar 2007 die Altersgrenze von 68 Jahren nach § 183 Absatz 2 Satz 2 des Beamtengesetzes Rheinland-Pfalz und soll dann entlassen werden (Juracity berichtete). Seine achtjährige Amtszeit würde dagegen erst am im Februar 2009 enden. Die beamtenrechtliche Regelung hält Machwirth deshalb für verfassungswidrig.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

Beamtenrecht.de

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