Run, Buddy, run: Von besonderer Bedeutung für die zwischen 1952 und 1954 geborenen Arbeitnehmer (für die Jahrgänge bis 1951 bleibt alles beim alten):

Ende November hat der Gesetzgeber weitreichende Regelungen, u.a. eine Anhebung der Regelaltersgrenze beschlossen. Das hätte weitreichende Auswirkungen auf Altersteilzeitanträge gehabt, die bereits gestellt aber noch nicht beschieden wurden, also bei denen noch keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zustandegekommen ist. Der Gesetzgeber hat nunmehr eine Stichtagsregelung geschaffen, die die alte Regelung noch für Altersteilzeitverträge gelten lässt, die bis zum Jahresende abgeschlossen (nicht nur beantragt!) werden.

O-Ton BMAS:

“Die im Gesetzentwurf vorgesehene Vertrauensschutzregelung bei Altersteilzeitvereinbarungen sieht vor, dass die bis einschließlich 1954 geborenen Versicherten, die vor dem Stichtag 1. Januar 2007 bereits eine Altersteilzeitvereinbarung verbindlich abgeschlos­sen haben, von der Anhebung der Altersgrenzen ausgenommen sind. Für sie verbleibt es beim heute geltenden Rentenrecht sowohl im Hinblick auf den frühestmöglichen Beginn der Altersrenten als auch im Hinblick auf die Höhe der Abschläge bei Beginn der Alters­rente vor Alter 65. Ein Rentenbezug ohne Abschlag ist für sie weiterhin ab Alter 65 mög­lich.

Diese Vertrauensschutzregelung ist notwendig, weil die getroffenen individuellen Verein­barungen über eine Beschäftigung in Altersteilzeit rechtlich verbindlich sind und daher nicht mehr einseitig abgeändert werden können. Da Altersteilzeitvereinbarungen – ebenfalls rechtlich verbindlich – die Beendigung der Beschäftigung ab dem Ende der Altersteil­zeit zum Gegenstand haben, sind Altersteilzeitvereinbarungen auf eine bestimmte Altersgrenze und für eine bestimmte Altersrente ausgerichtet. Nach dem Konzept des Altersteilzeitgesetzes soll der Arbeitnehmer über Altersteilzeitarbeit nahtlos in die Rente (den Ru­hestand) eintreten.

Die Festlegung eines Stichtags ermöglicht es, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Altersteilzeitvereinbarungen, die nach diesem Stichtag getroffen werden, bereits an den neuen Altersgrenzen orientieren können. Als Stichtag für den Schutz des Vertrauens in die Weitergeltung der heutigen Altersgrenzen bei verbindlichen Altersteilzeitvereinbarungen ist nach dem Gesetzentwurf der 1. Januar 2007 vorgesehen. Dieser besondere Vertrauensschutz ist auf die bis einschließlich 1954 Geborenen beschränkt, da nach geltendem Recht nur noch für sie die Altersteilzeit durch die Bundes­agentur für Arbeit gefördert wird.

Die Vertrauensschutzregelung ist vor allem für Versicherte der Geburtsjahrgänge von 1952 bis einschließlich 1954 von Bedeutung. Denn für sie ist ein Übergang von Altersteil­zeit in die Altersrente nur über die Rente für langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen sowie über die Regelaltersrente möglich. Für die Versicherten der Jahr­gänge bis 1951, für die es derzeit noch unter bestimmten Voraussetzungen die Altersrente für Frauen (ab Alter 60) und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (ab Alter 63) gibt, bedarf es keiner besonderen Vertrauensschutzregelung. Denn hinsichtlich dieser Altersrenten soll es beim geltenden Recht und damit bei den unveränderten Zugangsbedingungen und bei der heutige Höhe der Abschläge in diese Altersrenten verbleiben.”

Nähere Infos finden Sie auch auf den Seiten von Ver.di (online hier)

Allerdings sollte nicht um jeden Preis ein Antrag gestellt werden. Ein Antrag auf Altersteilzeit will gut überlegt sein. Daran ändert die Stichtagsregelung nichts.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
www.altersteilzeitgesetz.de

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