Die Abgrenzung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts zwischen der Wahrnehmung der Interessen des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG und einer Tätigkeit als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG ist häufig nicht ganz einfach. Das LAG Köln (Beschluss vom 02.02.2007 – 4 TaBV 61/07, Volltext) hat die Gelegenheit genutzt, grundsätzlich zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Der antragstellende Betriebsrat wollte einen Rechtsanwalt bei einer Umstrukturierung als Sachverständigen hinzuziehen. In einer betrieblichen Konfliktlage wird nach Ansicht des LAG Köln aber im Zweifel eine normale anwaltliche Tätigkeit (Beratung und ggf. Vertretung) vorliegen. Die Grenze zur Tätigkeit als Sachverständiger wird nach Ansicht des Kölner Gerichts erst überschritten, wenn es um die Erstellung eines Rechtsgutachtens geht, das losgelöst von konkreten Konfliktfällen Handlungsalternativen für den Betriebsrat aufzeigen soll.

Das LAG Köln hat dabei deutlich gemacht, dass dem Beschluss des Betriebsrats grosse Aufmerksamkeit zu widmen ist, da dieser auch den Gegenstand der Hinzuziehung bzw. der Beauftragung klarstellen muss.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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