Mit dem „Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ hat der Gesetzgeber das im Zuge von Hartz IV geänderte Arbeitslosenrecht verschärft.

Die Beweislast, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, wurde geändert, sie liegt zukünftig bei den Betroffenen. Viele Entscheidungen von Sozialgerichten, die sich an familienrechtlichen Rechtslage orientiert hatten, sind damit erst einmal obsolet. Bei bestimmten Kriterien wird zukünftig vermutet, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Eine eheähnliche Gemeinschaft wird vermutet bei mindestens einjährigem Zusammenleben der Partner, gemeinsamer Verfügung über Einkommen und ein gemeinsames Konto, gemeinsamen Kindern oder bei Versorgung von Familienangehörigen und Verwandten. ALG Bezieher können die Vermutung widerlegen.

Die Freibeträge für Vermögen werden insgesamt beibehalter, dabei aber zugunsten der Alterssicherung verschoben. So steigt der Freibetrag für Vermögen, das für die Altersvorsorge eingesetzt wird, von 200 Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr, der Höchstbetrag liegt bei 16.250 Euro. Dageben wird der allgemeine Vermögensfreibetrag (Grundfreibetrag) von 200 Euro auf 150 Euro je Lebensjahr gesenkt (Höchstbetrag jetzt 9.750 Euro).

Leistungsmissbrauch soll durch verstärkte Kontrollen im Außendienst verhindert werden. Arbeitslosengeld II-Empfänger trifft zukünftig die grundsätzliche Pflicht, an Werktagen unter der Anschrift erreichbar zu sein, die bei der Antragstellung angegeben wurde. Einem mit Abwesenheit von dieser Anschrift verbundenen Urlaub im In- oder Ausland kann zukünftig für insgesamt drei Wochen im Jahr zugestimmt werden.

Ausserdem kommt der gläserne Arbeitslose: Es soll der Datenabgleich zwischen den Behörden zur Ausforschung verschwiegener Vermögenswerte erleichtert werden.

Die Sanktionen werden verschärft: Weigert sich ein Bezieher von ALG II dreimal in einem Jahr ohne triftigen Grund, ein Jobangebot anzunehmen, können ihm die Leistungen vollständig gestrichen werden.

Jedem neuen ALG II-Bezieher, der innerhalb der letzten zwei Jahre kein Arbeitslosengeld oder ALG II bezogen hat, soll zukünftig sofort ein Angebot zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemacht werden (z.B. eine Qualifizierungsmaßnahme oder ein Job-Angebot).

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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