so das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24.01.2007 – 4 AZR 19/06 – Pressemitteilung).

Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 (BRTV 2002) sieht unter bestimmten Voraussetzungen als Ersatz für Aufwendungen eine zusätzliche Auslöse vor, wenn der Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen außerhalb des Betriebes eingesetzt wird. Ist die Arbeitsstelle mindestens 50 km vom Betrieb entfernt und beträgt der normale Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 ¼ Stunden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Auslösung iHv. 34,50 Euro pro Kalendertag und auf Fahrtkostenabgeltung bei Wochenendheimfahrten.

Den Wohnwagen des Klägers wollte das Bundesarbeitsgericht – wie die Vorinstanzen – nicht als Wohnung im Sinne des Tarifrechts anerkennen. Könnte ja sonst auch zu täglich wechselnden Auslösen führen!

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
www.felser.de

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