Auch Auszubildende dürfen während ihrer Ausbildung nicht für Konkurrenzunternehmen tätig werden, das entschied gestern das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Ein Finanzdienstleistungsunternehmen hatte seinen ehemaligen Auszubildenden zum Versicherungskaufmann auf Auskunft und Schadensersatz verklagt. Diese hatte schon während seiner Ausbildung für ein anderes Unternehmen der Branche Verträge vermittelt und nach Beendigung der Ausbildung eine Generalvertretung für dieses Versicherungsunternehmen eröffnet. Der fleissige Azubi soll schon während der Ausbildung 30 Versicherungsverträge für die Konkurrenz vermittelt haben; das Ausbildungsunternehmen beziffert den Schaden auf mehr als 10.000 Euro.

Die Vorinstanzen waren sich uneins, ob das gesetzlich in § 60 HGB geregelte Konkurrenzverbot auch für Azubis gilt. Das BAG machte jetzt deutlich, dass auch Auszubildende während der Ausbildung nicht für Wettbewerber des Ausbildungsunternehmen tätig werden dürfen und gab damit dem Arbeitgeber recht.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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