Das Bundesarbeitsgericht informiert in seiner Pressemitteilung Nr. 20/07 über das Urteil vom 13.03.07 – 9 AZR 494/06 –, wonach ein Ausbildungsverhältnis auch dann keine Verlängerung erfährt, wenn das Ergebnis der Abschlußprüfung erst nach dem vereinbarten Ausbildungsende feststeht oder die Abschlußprüfung erst deutlich nach Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit erfolgt.

Die Klägerin hatte einen Ausbildungsvertrag für die Zeit von Mitte Oktober 2001 bis Mitte Oktober 2004 geschlossen. Die zuständige IHK teilte nach Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge als vermutlichen Termin für die Abschlußprüfung den „Winter 2004“ mit. Tatsächlich legte die Klägerin aber erst am 29.01.2005 die abschließende mündliche Prüfung ab, nachdem sie zuvor vom Ausbildungsbetrieb enstprechend dem Vertrag seit Mitte Oktober 2004 nicht mehr beschäftigt worden war.

Sie begehrte nun die Festellung, daß das Ausbildungsverhältnis über die vertragliche Regelung hinaus auch bis zum Tag der Abschlußprüfung fortbestanden hatte.

Dem vermochten die Bundesarbeitsrichter nicht zu folgen und wiesen darauf hin, daß das Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Frage der Beendigung in § 21 BBiG regelt und für den streitbefangenen Sachverhalt eben keine Verlängerungsmöglichkeit vorsehe. § 21 Abs. 1 BBiG regelt zunächst, daß das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit endet. Wann es neben dieser vertraglichen Vereinbarung zu einer Verkürzung oder Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses kommen könne, regeln die folgenden Absätze der Vorschrift. Eine Verlängerung auf Verlangen des Auszubildenden ist nach § 21 Abs. 3 BBiG nur für den Fall des Nichtbestehens Abschlussprüfung und bei entsprechendem Antrag  durch die zuständige Stelle möglich, wenn dies erforderlich ist, damit der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht.

Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 20/07 des BAG zum Urteil vom 13.03.07 – 9 AZR 494/06 –
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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