Nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist der Arbeitgeber bei Eintreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit einem Schwerbehinderten gehalten, ein im Gesetz näher ausgestaltetes Präventionsverfahren durchführen. Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer, ohne zuvor dieses Präventionsverfahren durchlaufen zu haben, so führt dies für sich genommen aber nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Einhaltung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigungen gegenüber Schwerbehinderten, so das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 07.12.2006 – 2 AZR 182/06, Pressemitteilung 78/06). Das gelte jedenfalls dann, wenn bei einer Pflichtverletzung kein Zusammenhang zur Schwerbehinderung besteht.

Allerdings führt das Bundesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung weiter aus, dass dann, wenn das Präventionsverfahren die im Arbeitsverhältnis des Schwerbehinderten auftretende Schwierigkeiten beseitigen könne, die Unterlassung des Verfahrens zu Lasten des Arbeitgebers bei der Bewertung des Kündigungsgrundes Berücksichtigung findet.

Anmerkung:

Das Bundesarbeitsgericht musste die ebenfalls umstrittene Frage, ob das Eingliederungsmanagement des § 84 Abs. 2 SGB IX nur für Schwerbehinderte oder auch bei anderen krankheitsbedingten Kündigungen anzuwenden ist, nicht beantworten. Diese Frage ist daher nach wie vor höchstrichterlich ungeklärt.

Interessante weiterführende Informationen findet man auf den Seiten der/des Bundesbeauftragten.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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