Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) weist in seiner Pressemitteilung vom 27.12.2006 auf einen Beschluß vom 20.10.2006 – 4 S 2275/05 – zum Thema „Erkrankung während Freistellung“ hin.

Ein Beamter hatte im Jahr 2000 Teilzeitbeschäftigung beantragt. Bewilligt wurde dies in Form des „Freistellungsjahres“, d.h. der Beamte leistete vollen Dienst zu ¾ seiner Dienstbezüge für die Dauer von drei Jahren. Im vierten Jahr sollte er dann bezahlt freigestellt werden. Leider erkankte der Beamte im Freistellungsjahr sehr schwer und bat deswegen um Aufhabung der Teilzeitregelung bzw. um Verschiebung des Freistellungsjahres.

Nachdem dies im Vorverfahren abgelehnt und eine hiergegen erhobene Klage vom Verwaltungsgericht Stuttgart abgewiesen worden war, beantragte der Kläger dann die Zulassung der Berufung beim VGH BW.

Der VGH wies den Antrag zurück.

Auf Bundesebene ist die Teilzeit von Beamten in der sog. Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) geregelt. Für Landesbeamte gibt es entsprechende Regelungen im jeweiligen Landesrecht. § 9 AZV sieht vor, daß die sich aus einer Beschäftigung in teilzeit ergebende Freistellung auch in Blöcken zusammengefaßt werden kann. Nach § 9 Abs. 1 AZV kann die Freistellungsphase sogar ein Jahr beantragen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt werden soll (Freistellungsjahr).

Der VGH konzediert zwar, daß bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls ein Anspruch auf Wideruf einer Teilzeitbeschäftigung bestehen kann. Eine besondere Härte könne sich nach Abwägung der wechselseitigen Interessen ergeben. Berücksichtigt werden müsse hierbei aber immer, daß die Bewilligung als Verwaltungsakt bindend wird und im Grundsatz gar nicht vom Gesundheitszustand des Beamten abhängt. Daher trage bei einer Teilzeitbewilligung der Dienstherr auch im umgekehrten Fall – der Beamte erkankt während der Beschäftigungphase – das entsprechende Risiko und könne nicht einfach die Bewilligung widerrufen. Demnach verbleibe es grundsätzlich das Risiko des Beamten, wenn er während der Freistellung erkrankt.

Der VGH hat aber angedeutet, daß die streitige Frage anders beantwortet werden könnte, wenn die Teilzeitbeschäftigung zu einem bestimmten Zweck (z.B. aus familiären Gründen) beantragt und genehmigt worden sei und dieser Zweck dann wegen der Erkrankung vereitelt wird. Im Ergebnis hat der VGH dies allerdings offen gelassen, da es im streitigen Fall keine Anhaltspunkte für solche außergewöhnlichen Umstände gab.

Fundstelle: Pressemitteilung des VGH BW vom 27.12.2006 zum Beschluß vom 20.10.2006 – 4 S 2275/05 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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