Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 06.02.2007 – 6 K 1729/06.NW – die Klage eines Beamten gegen die Veröffentlichung seiner dienstlichen E-Mail-Anschrift
und seiner dienstlichen Telefondurchwahl im Internetauftritt der Dienststelle abgewiesen.

Der Beamte verwahrte sich gegen die Preisgabe seiner dienstlichen Kontaktdaten auf der Website seiner Dienststelle unter anderem deswegen, weil aus der dienstlichen E-Mail-Anschrift Bestandteile seines Namens ersichtlich waren, eine Veröffentlichung aber auch nicht notwendig sei, weil er ohnehin keinen regelmäßigen Publikumsverkehr habe und Kontakt mit seiner Dienststelle auch über die zentralen Kommunikationsverbindungen hergestellt werden könne.

Dem vermochte das VG Neustadt nicht zu folgen. Weder beamtenrechtliche noch datenschutzrechtliche Vorschriften stünden einer enstprechenden Veröffentlichung entgegen. Es obliege zunächst der Behördenleitung, zu entscheiden, auf welche Weise es Dritten ermöglicht wird, Auskunftserteilung von Beamten zu erlangen. Dies könne im Rahmen der Organisationsfreiheit grundsätzlich auch über die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten in Geschäftsordnungs- oder Organisationsplänen sowie Telefonverzeichnissen einer Dienststelle erfolgen. Lediglich im Ausnahmefall könne der Beamte verlangen, hiervon ausgenommen zu werden. Denkbar sei dies z.B. dann, wenn er permanenten Belästigungen ausgesetzt sei oder aber von fernmündlichen oder per E-Mail übermittelten Anfragen Dritter freigestellt worden ist.

Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 6/2007 zum Urteil vom 06.02.2007 – 6 K 1729/06.NW –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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