Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit mehreren Beschlüssen die Anträge auf Zulassung der Berufung von Klagen durch Beamte, die sich erstinstanzlich erfolglos gegen die Kürzung der Beihilfe um den Satz der Praxisgebühr gewehrt hatten, zurückgewiesen. In der Pressemitteilung zum Beschluß vom 29 Januar 2007 – OVG 4 N 136.06 – führt das OVG aus, daß der Gesetzgeber mit der Einführung der „Praxisgebühr“ in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2004 den Versicherten mehr Eigenverantwortung übertragen und zu einem Beitrag zur Konsolidierung der Finanzen heranziehen wollte.

Wenn die Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder den Abzug einer „Praxisgebühr“ pro Kalenderquartal von der dem Beamten zustehenden Beihilfe vorsehen, sei dies nicht sachwidrig. Der Effekt der Praxisgebühr, die Lotsenfunktion der Hausärzte zu stärken, werde zwar bei Beamten nicht erzielt. Da der Gesetzgeber mit der Gebühr daneben aber auch das Ziel verfolge, der Versichertengemeinschaft einen Beitrag zu Konsolidierung der Finanzen im Gesundheitswesen abzuverlangen, könnten hiermit auch Beamte entsprechend belastet werden, ohne daß angesichts der überschaubaren Kosten von vierteljährlich je 10 EUR für den Beihilfeberechtigten und volljährige berücksichtigungsfähige Angehörige von einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausgegangen werden müsse.

Fundstelle: Pressemitteilung 8/2007 zum Beschluss vom 29.01.07 – OVG 4 N 136.06 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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