Das OVG Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 02.03.2007 – 5 OB 126/07 – die Beschwerde eines Beamten gegen die Entscheidung der Vorinstanz, die Zuziehung seines Bevollmächtigten für das Verfahren über einen Widerspruch gegen die Auswahl eines anderen Beförderungsbewerbers für notwendig zu erklären, zurückgewiesen. Dabei hat das Gericht aber auch eine Abgrenzung zwischen dem Auswahlgespräch in einem Bewerbungsverfahren, dem Begriff der „berufsbezogenen Prüfung“ und der dienstlichen Beurteilung vorgenommen.

Nach Auffassung der Richter war die Beschwerde zwar zulässig, aber nicht begründet, weil es nach § 192 Abs. 4 Satz 1 NBG keines Vorverfahrens und damit auch nicht der Hinzuziehung des Anwalts bedurfte. § 192 Abs. 4 Satz 1 NBG, der durch das Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen in das NBG eingefügt wurde, sieht für die Zeit vom 01.01.05 bis zum 12.12.09 vor, daß wegen Maßnahmen gerade kein Vorverfahren durchgeführt werden muß.

Der Beschwerdeführer hatte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß nach § 192 Abs. 4 Satz 2 NBG auch während des vorerwähnten Zeitraums ein Vorverfahren durchzuführen ist, wenn es sich um eine Maßnahme, der die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, eine dienstliche Beurteilungen oder um eine Maßnahmen in einer besoldungsrechtlichen Angelegenheiten handelt. Er vertrat die Auffassung, daß ein im Bewerbungsverfahren implementiertes Auswahlgespräch eine berufsbezogene Prüfung und die Bewertung des Gesprächs eine dienstliche Beurteilung im Sinne der Vorschrift sei. Die Auswahlentscheidung stelle letztlich eine Maßnahme im besoldungsrechtlichen Sinne dar.

Unter Verweis auf die Gesetzematerialien stellte das Gericht fest, daß berufsbezogene Prüfungen im Sinne des § 192 Abs. 4 Satz 2 NBG nur Laufbahnprüfungen nicht aber Auswahlgespräche sind. Der Begriff der dienstlichen Beurteilung im Sinne des § 192 Abs. 4 Satz 2 NBG betreffe nur die förmliche Beurteilung nach dem Laufbahnrecht. Die Auswertung eines Auswahlgespräch sei aufgrund ihres geringeren Aussagewerts nur eine „Momentaufnahme“ und keine Beurteilung.

Besoldungsrechtlichen Angelegenheiten im Sinne der Vorschrift seien nur Maßnahmen, die sich ausschließlich auf die Besoldung beziehen und durch das Landesamt für Bezüge und Versorgung getroffen werden.

Beamte in Niedersachsen können sich für die Dauer der Befristung in Konkurrentenstreitigkeiten also damit begnügen, Eilrechtschutz nach § 123 VwGO zu suchen und im übrigen das Hauptsacheverfahren gegen die negative Besetzungentscheidung vor dem Verwaltungsgericht zu betreiben.

Fundstelle: Beschluß des OVG Lüneburg vom 02.03.2007 – 5 OB 126/07 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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