so das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 21.09.2006 unter dem Aktenzeichen 2 C 13/05.

Nach Ansicht des BVerwG würde es gegen das Benachteiligungsverbot gemäss § 107 BPersVG verstossen, wenn man von freigestellten Personalratsmitgliedern, die sich bei der Bestenauslese durchgesetzt haben, vor Übernahme einer Beförderungsstelle stets eine Bewährung durch eine Erprobung fordern würde. Die Freistellung würde sich dann zum Nachteil des Personalratsmitglieds auswirken.

Der beim Bundesverwaltungsgericht erfolgreiche Kläger ist Rektor an einer Grundschule und freigestelltes Mitglied eines Bezirkspersonalrats. Er bewarb sich um die höher bewertete Stelle eines Rektors an einer Grund- und Hauptschule und wurde als leistungsstärkster Bewerber ausgewählt. Da er sich wegen seiner Freistellung als Personalratsmitglied weigerte, die freie Schulleiterstelle zunächst zum Zwecke der Erprobung zu übernehmen, nahm das beklagte Land Abstand von der Beförderung. Die Klage des Personalratsmitglieds hatte beim BVerwG Erfolg. Dieses hob die gegenteilige Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz auf (OVG RP vom 08.11.2004 – Aktenzeichen: 2 A 10994/04).
Die Dienststelle hat zunächst nach der Breite der bereits vorhandenen Erkenntnisse eine Prognose anzustellen, ob der Bewerber die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolvieren würde. Erst wenn diese Prognose nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit getroffen werden kann, bleibt nur die Möglichkeit, dass das bisher freigestellte Personalratsmitglied seine Eignung für den höher bewerteten Dienstposten tatsächlich unter Beweis stellt, bevor es befördert wird.

2003 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.03.2003 – 7 AZR 334/02) mit der Pflicht zu einer fiktiven Nachzeichnung der Karriere in der Dienststelle befassen müssen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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