entschied heute das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 6. April 2006 – 8 AZR 249/04) in Erfurt. Die Kündigung einer Mitarbeiterin des Cateringunternehmens, das die Zugrestaurants bislang betrieben hatte, fand das BAG wie zuvor Landesarbeitsgericht und Arbeitsgericht in Ordnung. Eine Bahntochter hatte quasi im Wege des Insourcing den Betrieb – aber nicht einen einziger Mitarbeiter – wieder in die Konzernverantwortung übernommen, dabei aber ein eigenes Konzept entwickelt. Die Übernahme des bisher von dem Franchiseunternehmen betriebenen Bistrobetriebs auf 16 Interregioverbindungen stelle keinen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB dar. Somit verstieß die Kündigung jedenfalls nicht gegen § 613 a Absatz 4 BGB, der Kündigungen „wegen“ einer Betriebsübernahme verbietet.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Betriebsuebergang.de

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