Mit dieser Frage hatte sich der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in zwei Fällen (gerichtliche Aktenzeichen: 3 AZR 357/06 und 3 AZR 834/05) zu befassen und ist in den beiden Urteilen vom 22.05.2007 zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.

Hintergrund der beiden Verfahren war die Frage, ob ein Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB einen Auskunftsanspruch über die Höhe seiner beim bisherigen Arbeitgeber erworbenen Anwartschaften auf Betriebsrente gegen den Betriebsveräußerer hat.

Nach Ansicht des Dritten Senats folge aus § 613 a Abs. 5 BGB kein Auskunftsanspruch, da die Anwartschaften auf Betriebsrente nicht eine Folge des Betriebsübergangs seien. Auch aus anderen Regelungen wie der früheren Fassung des § 2 Abs. 6 BetrAVG und der entsprechenden Regelung des bei der Deutschen Bahn AG geltenden Versorgungstarifvertrages sei kein Auskunftsanspruch im Fall des Betriebsübergangs herzuleiten.

Ein Auskunftsanspruch der Arbeitnehmer gegen den ehemaligen Arbeitgeber und Betriebsveräußerer könne aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB folgen. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass es für den Arbeitnehmer nicht oder nicht ohne besondere Erschwernisse möglich sei, beim Erwerber eine zuverlässige Auskunft zu erhalten, der Betriebsveräußerer die begehrte Auskunft ohne größeren Aufwand erteilen könne und der Arbeitnehmer zusätzlich ein berechtigtes Interesse an der Auskunft habe. Bei dem Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht nach der Ansicht des BAG ein Auskunftsanspruch gegen den Betriebsveräußerer.

Da den beiden zu entscheidenen Verfahren eine unterschiedliche Fallgestaltung zu Grunde lag, kam der Dritte Senat folgerichtig auch zu unterschiedlichen Ergebnissen.

In einem Fall bestand ohne weiteres die Möglichkeit, die Auskunft von dem Betriebserwerber zu verlangen, so dass die Klage abgewiesen wurde. In dem anderen Verfahren hat das BAG dem Arbeitnehmer den Anspruch zugesprochen, da er bei dem Erwerber keine Anwartschaften mehr aufbauen konnte und zudem ein Auskunftsanspruch gegen den Erweber tarifvertraglich ausgeschlossen war. Dem ehemahligen Arbeitgeber war es ohne weiteres möglich, die Auskunft zu erteilen, so dass er entsprechend zu verurteilen war.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 38/07

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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