Die Deutschen werden ja nicht nur angeblich immer älter. Thema bleibt daher auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen betriebliche Jubiläumszahlungen von Arbeitnehmern beansprucht werden können. Das LAG München hat sich in einer immer noch aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2003 mit diesen Frage befaßt:

Ein Arbeitgeber begann, 8 Mitarbeitern, die länger als 25 Jahre unternehmenszugehörig waren, eine Jubiläumszuwendung zu zahlen. Dies geschah zusammenhängend über fünf Quartale. Als ein weiterer Mitarbeiter das Jubiläums-Dienstalter erreichte, wurde keine Zahlung geleistet. Nachdem der Arbeitnehmer erstinstanzlich seinen Anspruch auf die Jubiläumszahlung erstritten hatte, hob das LAG München in seiner Entscheidung vom 23.10.2003 das Urteil auf.

Mangels vertraglicher oder tarifvertraglicher Grundlage hätte ein Anspruch des Arbeitnehmers allenfalls auf betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruhen können. Das LAG München erachtete den Zeitraum der Gewährung des Jubiläumsgeldes an bestimmte Mitarbeiter als kurz, um hierin den für eine betriebliche Übung erforderlichen Vertrauenstatbestand zu erkennen.Gegen schützenswertes Vertrauen spreche auch, daß sich das gewährte Jubiläumsgeld einer typischen Sonderzuwendung insofern unterscheidet, dass nur an einzelne Arbeitnehmer bezahlt wurde.Bei Zahlungen an einzelne Arbeitnehmer zu verschiedenen Terminen müsse der Arbeitnehmer auch eher davon ausgehen, dass es der Arbeitgeber noch nicht mit einem für eine betriebliche Übung erforderlichen Bindungswillen gehandelt hat. Einen Anspruch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verneinte das Gericht, weil es die Behauptung des Arbeitgebers, aus wirtschaftlichen Gründen, eine Zäsur zu bilden und betriebszugehörigkeitsjüngeren Arbeitnehmern keine Zuwendung mehr zu zahlen, nicht widerlegt sah und als zulässige Gruppenbildung im Sinne der Rechtsprechung des BAG erachtete.

Fundstelle: Urteil des LAG München vom 23.10.2003 – 2 Sa 548/03 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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