sondern wettbewerbswidrig. Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden, ändert nichts daran, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.10.1995 – I ZR 255/93, GRUR 1996, 208 = WRP 1996, 100 – Telefax-Werbung I).

Quelle: BGH, Urteil vom 01.06.2006 – I ZR 167/03, Volltext hier.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

P.S.: Ein Pipifax ist das oder das?

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