Das OLG Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 16.11.2005, dem Bundesgerichtshof die Frage vorgelegt, ob im elektronischen (Verkehrs-) Bußgeldverfahren die Versendung des Anhörungsbogens an einen anderen, als den Halter, bzw. ursprünglichen Betroffenen auch zur Verjährungsunterbrechung führt, wenn die Anordnung des „Betroffenenwechsels“ nicht schriftlich durch Handzeichen, Paraphe o. ä. dokumentiert sei. Da das Gericht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgericht abweichen will war die Frage dem BGH vorzulegen.

Nach Ansicht des OLG Dresden hat die Zusendung eines Anhörungsbogens an den Betroffenen nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn entweder der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen in den Akten die Verantwortung für die Richtigkeit des beurkundeten Versendedatums übernommen habe oder der Anhörungsbogen mittels einer EDV-Anlage gefertigt worden sei, ohne dass der Sachbearbeiter zuvor in den vorprogrammierten Arbeitsablauf des Computers eingegriffen habe (DAR 2004, 534; DAR 2005, 570, 571). Da die Entscheidung eines Betroffenenwechsels einen Eingriff des Sachbearbeiters in den schematisierten EDV-Arbeitsablauf, darstelle, welcher ursprünglichen Willen der Behörde abweiche, müsse eine – wenn auch nur oberflächliche – Prüfung erfolgen, ob die Tat bezüglich des (neuen) Betroffenen überhaupt noch verfolgbar und nicht bereits verjährt sei.
Im Vorlagefall werden in der Zentralen Bußgeldstelle alle Schreiben zentral und nicht am Arbeitsplatz ausgedruckt und in einem entsprechenden Archiv – wohl elektronisch – fest hinterlegt. Die Anhörung konnte daher vom zuständigen Sachbearbeiter nicht unterzeichnet werden. Hierbei ist jedem Sachbearbeiter ist ein mithinterlegtes, kennwortgeschütztes Kürzel zugeordnet, so daß die Verfügung eindeutig diesem Sachbearbeiter zugeordnet werden kann und eine Verwechslung ausgeschlossen ist. § 33 Abs. 2 Satz 1 OWiG erfordere nicht die Unterzeichnung der verjährungsunterbrechenden Anordnung oder Entscheidung, sondern bestimme lediglich den Zeitpunkt der Verjährungsunterbrechung für den Fall der schriftlichen Anordnung.
Für den Eintritt der verjährungsunterbrechenden Wirkung genüge grundsätzlich, dass sich für Inhalt und Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung aus den Verfahrensakten konkrete Anhaltspunkte ergeben.

Frings
Rechtsanwalt
Schlegelmilch Kremer Frings
http://www.skflegal.de/

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