Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 5.10.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: I ZR 277/03) in letzter Instanz über einen Schadensersatzanspruch der Erben des 1991 verstorbenen Schauspielers Klaus Kinski entschieden. Der I. Zivilsenat hat diesen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts von Klaus Kinski abgelehnt und die Revision der Erben zurückgewiesen.Die Beklagten hatten den Domain-Namen „kinski-klaus.de“ zur Bewerbung einer von ihnen veranstalteten Ausstellung über Klaus Kinski benutzt. Die klagenden Erben des Schauspielers sahen in diesem Verhalten eine Verletzung und einen Eingriff in ihr Recht zur Vermarktung des berühmten Namens von Klaus Kinski. Sie verlangten von den Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Abmahnkosten.

Wie schon in den beiden ersten Instanzen vor dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin unterlagen die Erben mit ihrem Schadensersatzanspruch auch in der Revisionsinstanz vor dem Bundesgerichtshof.

Zwar hat der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige I. Zivilsenat bestätigt, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht mit seinen vermögenswerten Bestandsteilen, die den Erben zustünden, auch vermögenswerte Interessen schütze. Erforderlich sei jedoch immer eine sorgfältige Güterabwägung, wobei das Persönlichkeitsrecht nicht gegen den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen eingesetzt werden dürfe.

Der Senat hat den Schadensersatzanspruch der klagenden Erben wegen eines Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts schon deshalb als unbegründet angesehen, da der Schutz mit dem Ablauf vom zehn Jahren nach dem Tod erloschen sei. Er hat dabei die für den postmortalen Schutz des Rechts am eigenen Bild aus § 22 KUG resultierende Schutzdauer auf den Schutz der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts übertragen. Diese Schutzdauer von zehn Jahren berücksichtige das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit dem Leben und dem Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit auseinaderzusetzen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 132/2006 des Bundesgerichtshofes
Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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