Das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom vom 16.01.2007 – 2 BvR 1188/05) nahm die Verfassungsbeschwerde eines Fachhochschulprofessors nicht an, der 1998 im Nebenjob bei einer Steuerberaterkammer 45000 DM zusätzlich verdiente und gegen die Pflicht geklagt hatte, davon 33000 DM bei seinem Arbeitgeber abzuliefern (zur Pressemitteilung des BVerfG).

Die sogenannte “Ablieferungspflicht”, die in der jeweiligen Nebentätigkeitsverordnung in Bund und Land geregelt ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, entschieden die Verfassungsrichter. Dem Gesetzgeber stehe es frei, die Nebenjobs von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes durch die Pflicht, einen Teil der Nebentätigkeitsvergütung an die Staatskasse abzuführen, einzudämmen. Das Verfassungsgericht hielt es auch für in Ordnung, dass Hochschulprofessoren – anders als Fachhochschulprofs – der Ablieferungspflicht nicht unterlagen.

Den Beschluß können Sie auf den Seiten des Bundesverfassungsgerichts inzwischen auch im Volltext nachlesen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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