Das BVerwG hat sich in seinem Urteil vom 15. 6. 2006 – 2 C 10. 05 – mit Fragen der Anspruchskonkurrenz von beamtenrechtlichen Schadenersatzansprüchen und dem öffentlich-rechtlichen Ersstattungsanspruch befaßt. Hierneben spielte vor allem die Frage der Verjährung etwaiger Ansprüche gegen den in Anspruch genommenen Beamten vor dem Hintergrund der Modernisierung des Schuldrechts im im Jahr 2002 ein Rolle.

Der Beklagten oblag es während ihrer Zeit als frühere Beamtin erhobene Verwarnungsgelder zu empfangen, diese zu verbuchen, provisorisch zu verwahren und schließlich abzuführen. Im Rahmen einer Überprüfung wurde festgestellt, daß sie mehrere tausend Euro veruntreut hatte. Erst fünf Jahre später klagte der Dienstherr auf Zahlung in Höhe der unterschlagenen Beträge. Mit Sprungrevision wehrte sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung.

Das BVerwG hat nun die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das oberste Verwaltungsgericht wies zunächst darauf hin, daß nach beamtenrechtlichen Vorschriften ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach nicht auf § 82 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes gestützt werden konnte, gleichwohl aber auf § 78 Abs. 1 BBG i. V. m. Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 2 Buchst. a Satz 2 zum Einigungsvertrag. Indes bestätigte es jedoch die Auffassung der Vorinstanz, daß ein solcher beamtenrechtlicher Schadenersatzanspruch nach § 78 Abs. 2 Satz 1 BBG i. V. m. der genannten Vorschrift des Einigungsvertrags und erst ab einem späteren Zeitpunkt nach § 82 Abs. 2 Satz 1 ThürBG verjährt war, weil der Dienstherr mehr als drei Jahre nach Kenntniserlangung von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Klage erhoben hatte.

Das BVerwG hat dem klagenden Land aber einen Anspruch auf Erstattung der unterschlagenen Beträge nach den Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs zuerkannt. Es wies darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des BVerwG Regelungen in den Beamtengesetzen über die Verpflichtung eines Beamten, rechtswidrig und schuldhaft zugefügte Schäden zu ersetzen, zwar abschließend sind und daher andere Vorschriften, die auch Schadensersatzpflichten unter auch erleichterten Voraussetzungen statuieren, unanwendbar sind. Bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handele es sich eber nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Anspruch, der darauf gerichtet ist, eine rechtsgrundlos erfolgte Vermögensverschiebung auszugleichen und rückabzuwickeln. Dieser Anspruch stehe in Anspruchskonkurrenz stehe und unterlag bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährungsvorschrift nach § 195 BGB a.F., die dreißig Jahre betrug. Wegen der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB galt für Anspruch des Landes ab 1. Januar 2002 zwar grundsätzlich die neue dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F.. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB regelt aber, dass im Falle der Verkürzung der Verjährungsfristen durch die neue Rechtslage, die verkürzte Frist erst ab dem 1. Januar 2002 gerechnet wird. Da die Klage aber vor dem 1. Januar 2005 erhoben worden war, verneinte das BVerwG eine Verjährung.

Im Ergebnis darf sich das im Hinblick auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erstaunlich langsam agierende Land glücklich schätzen, daß die Unterschlagungen nicht einige Jahre später begonnen haben. Bei gleichdauernder Untätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt wäre die Beklagte sonst mit dem Verjährungseinrede jedenfalls gegenüber dem öffentlichrechtlichen Ersattungsanspruch durchgedrungen.

Fundstelle: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. 6. 2006 – 2 C 10. 05 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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