Das VG Trier hat sich in seinem Urteil vom 16. November 2006 – 3 K 400/06.TR – erneut mit disziplinarischen Maßnahmen gegen einen Polizeibeamten befaßt. Während das VG in einer Entscheidung, die kürzlich Gegenstand des Berufungsurteils des OVG Rheinland Pfalz vom 25. Oktober 2006 – 3 A 11094/06 – war, den Diebstahl einer kosmetischen Creme im Wert von ca. 8 Euro für eine Entfernung aus dem Dienst hatte genügen lassen, weil der Polizeibeamte die Tat während des Dienstes, in Uniform und bei Tragen der geladenen Dienstwaffe begangen hatte, mußte sich das VG nun mit folgendem Sachverhalt befassen:

Ein Polizeihauptmeister hatte von 1995 bis 1999 ohne Nebentätigkeitsgenehmigung als sog. Stoffbesitzer am Stoffbesitzbrennerverfahren teilgenommen. Das Stoffbesitzbrennerverfahren privilegiert die Besitzer von Obstbäumen steuerlich, weil diese eine bestimmte Menge Alkohol steuerbegünstigt herstellen dürfen. Der Beamte führte Brennverfahren allerdings auch im Namen vermeintlicher anderer Stoffbesitzer durch, um so sein Kontingent überschreiten zu können. Er erschlich sich hierdurch Steuerbegünstigungen in Höhe von 31.051,56 DM.

Strafrechtlich wurde die Steuerhinterziehung mit einer Geldbuße von 90 Tagessätzen je 40 € geahndet. Das Land leitete allerdings ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Polizeibeamten aus dem Dienst ein.

Beamte unterliegen zahlreichen Pflichten. Damit aber nicht genug, denn der Verstoß gegen dienstliche Pflichten bzw. sonstiges Fehlverhalten kann für den Beamten gleich in doppelter Hinsicht zu unangenehmen Konsequenzen führen:

Er kann sich Sanktionen nach dem Strafrecht ausgesetzt sehen, die für ihn aufgrund seiner Eigenschaft als Amtsträger drastischer ausfallen können als für den Normalbürger. § 340 StGB (Körperverletzung im Amt) sieht einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, während den Normalbürger bei § 223 StGB (Körperverletzung) ein Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe erwartet. Auch im Bereich der Urkundsdelikte fallen die Unterschiede nicht unerheblich aus. Für die “einfache” Urkundenfälschung sieht § 267 StGB einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe vor. Wird dieser Tatbestand als Amtsträger im Sinne des § 11 I Ziffer 2 StGB verwirklicht, liegt aber nach § 267 II StGB in der Regel schon ein besonders schwerer Fall vor, für den eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen ist.

Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung eines dienstlichen Fehlverhaltens, droht dem Beamten aber noch mehr: das Disziplinarrecht. Der Dienstvorgesetzte kann bei dem Verdacht eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einleiten. Das Verfahren kann Disziplinarmaßnahmen wie den Verweis, eine Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung, aber auch die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge haben. Letztere beiden Maßnahmen können aber nur nach dem förmlichen Verfahren durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit verhängt werden.

Das VG nahm wie die Disziplinarbehörde ebenfalls an, daß sich der Beamte nicht unerheblichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Das Gericht berücksichtigte hierbei, daß es sich bei Steuerhinterziehung um ein Wirtschaftsdelikt handele und daß ein Polizeibeamter durch strafrechtliches Verhalten auch außerhalb des Dienstes in erheblicher Weise gegen die Verpflichtung verstoße, seinerseits der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf verlange. Hierbei wirke es sich auch zu Lasten des Beamten aus, daß er selbst aus Steuern finanziert werde, seinerseits aber keine Skrupel gehabt habe, sich persönlich unberechtigte Steuervorteile in großem Umfang zu verschaffen. Es komme erschwerend hinzu, daß der Beamter nicht einmal die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung eingeholt habe.

Gleichwohl mochte die Kammer dem Antrag des Landes auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht entsprechen, weil die Stoffbrennerei an sich eine genehmigungsfähige Tätigkeit sei und der Beamte nicht gegen den Kernbereich seiner Pflichten als Polizeibeamter verstoßen habe. Zudem sei angesichts der langjährigen unbelasteten Dienstzeit, die durch gute Leistungen geprägt war, noch nicht von der endgültigen Zerrütung der für die Fortführung des Dienstverhältnisses erforderlichen Vertrauensbeziehung auszugehen. Um disziplinarischen Zwecken zu genügen, sei daher eine Dienstgradherabsetzung angezeigt, aber auch ausreichend.

Diese – wie auch die o.a. weitere – Entscheidung dokumentiert eindrucksvoll, daß in disziplinarrechtlichen – ähnlich wie in strafrechtlichen – Verfahren bei der Bemessung des Strafmaßes keine schematische Vorgehensweise gewählt wird. Ansonsten würde die Gleichung € 8 Warenwert = Entlassung im Verhältnis zur Gleichung 31.051,56 DM Steuerhinterziehung = Herabstufung überraschen. Auch die Disziplinarkammern berücksichtigen vielmehr die gesamten Umständen. Festhalten kann man in der Synopse der beiden Entscheidungen, daß ein unverhältnismäßig großer wirtschaftlicher Schaden, ein über Jahre fortgesetztes Fehlverhalten strafrechtlicher und dienstlicher Art mangels felhlender Nebentätigkeitsgenehmigung offenbar nicht so schwer wiegen, wie ein Fehlverhalten, daß wirtschaftlich betrachtet kaum der Rede wert ist, allerdings im Dienst begangen wurde und strafrechtlich durch erschwerende Merkmale (Mitsichführen einer Dienstwaffe) geprägt war.

Fundstelle: Pressemeldung Nr. 14/2006 vom 04.12.2006 zum Urteil des VG Trier vom 16. November 2006 – 3 K 400/06.TR –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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