Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich in dieser Entscheidung mit der neueren eigenen und der Rechtsprechung des BGH zur Frage der Schuldfähigkeit bei Dienstvergehen unter Alkoholeinfluß auseinander. Das BVerwG hatte sich in jüngerer Rechtsprechung dem BGH angeschlossen und bei selbstverschuldeter Trunkenheit keinen schuldmindernden Umstand erkannt.

Dem Urteil vom 16. 5. 2006 – 2 WD 3. 05 – lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Hauptfeldwebel beleidigte bei einem Blutakoholgehalt zwischen zwei und drei Promille im Dienst Kameraden, indem er Untergebene anfasste und mit obszönen Worten bedachte. Dem im Rahmen der Dienstaufsicht zuständigen Kompaniechef waren die exzessiven Trinkgewohnheiten des Soldaten bekannt. Der Soldat wurde im Disziplinarverfahren um zwei Dienstränge degradiert. Während einer Entwöhnungstherapie in einem Bundeswehrkrankenhaus wurde einer erhebliche Alkoholkrankheit festgestellt.

Das BVerwG hat schloß zwar ebenfalls eine Schudlunfähigkeit des Soldaten aus, nahm aber zu dessen Gunsten eine verminderte Schuldfähigkeit an. Das Gericht berücksichtigte insoweit die diagnostizierte Alkoholkrankheit des Kläger. Die Krankheit sei Ursache des mit dem Konsum zusammenhängenden Kontrollverlusts und damit dieser nicht selbstverschuldet. Zugunsten des Soldaten berücksichtigte das BVerwG des weiteren das Fehlen einer hinreichenden Dienstaufsicht, weil der zuständige Kompaniechef Kenntnis sowohl von den Trinkgewohnheiten als auch von dem Fehlverhalten hatte, ohne dies im Rahmen seiner Befugnisse zu verhindern. Der Senat hob daher die Berufungsentscheidung auf und setzte den Kläger lediglich auf den Rang eines Oberfeldwebel herab.

Fundstelle: Auszüge aus dem Urteil des BVerwG vom 16.05.2006 – 2 WD 3. 05 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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